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Art. 10 § 2 (ÜR) UGB

2876 Rechtssätze zu UGB
Fassungen
ab 01.01.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 § 2 (ÜR) heute01.01.1999 BGBl. I Nr. 41/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10, Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 125/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998an diesem Tag: BGBl. I Nr. 41/2001

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch zehn
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung

Anmerkung, Zu den Paragraphen 193, 223, 226, 237, 265 und 277, dRGBl. S 219 aus 1897,)

Rechnungslegung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Paragraphen 193, 223, 237, 265 und 277 HGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1998 enden. Die Jahres- und Konzernabschlüsse von Geschäftsjahren, die vor dem 1. Jänner 2002 enden, dürfen auch noch in Schilling aufgestellt werden. In diesem Fall sind vorgeschriebene Angaben weiterhin in Schilling zu machen und die Paragraphen 223, Absatz 2, sowie 277 Absatz 3, HGB in der bisher geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2,Bei Aufstellung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses in Euro ist Paragraph 223, Absatz 2, HGB mit der Maßgabe anzuwenden, daß zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorhergehenden Geschäftsjahrs in Euro zu dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Absatz 4, erster Satz des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs anzugeben ist. Gleiches gilt für die Angaben nach Paragraph 226, Absatz eins, HGB.
  3. Absatz 3,Stellen Unternehmen Jahres- und Konzernabschlüsse vor Umstellung ihres Nennkapitals auf Euro in Euro auf, so ist das Nennkapital in der Hauptspalte in Euro und in der Vorspalte in Schilling auszuweisen. Stellen Unternehmen Jahres- und Konzernabschlüsse nach Umstellung ihres Nennkapitals auf Euro in Schilling auf, so ist das Nennkapital in der Hauptspalte in Schilling und in der Vorspalte in Euro auszuweisen.
  4. Absatz 4,Artikel römisch eins, Paragraph 7, ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 1997 endende Geschäftsjahre anzuwenden.

Im RIS seit

12.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2014

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40161188