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Art. 10 § 7 (ÜR) FBG

Fassungen
01.01.1999 bis 31.12.2001 — BGBl. I Nr. 125/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 10 § 7 (ÜR) heute01.01.2002 § → § BGBl. I Nr. 131/2001
Art. 10 § 7 (ÜR)01.01.199931.12.2001 BGBl. I Nr. 125/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Firmenbuchgesetz ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10, Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 125/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 131/2001

Abkürzung

FBG

Index

21/01 Handelsrecht

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch zehn
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung

Anmerkung, zu Paragraph 5,, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,)

Gerichtsgebührenbefreiung, Eintragung der Anpassung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch, die die Anpassung der Satzungen oder der Gesellschaftsverträge an die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen zum Gegenstand haben, sowie Firmenbucheintragungen, die auf Grund solcher Anmeldungen vorgenommen werden, sind von den Gerichtsgebühren befreit, wenn die Anmeldung vor dem 1. Jänner 2003 beim Firmenbuchgericht eingelangt ist. Wird in der Eingabe, die die Anmeldung enthält, darüber hinaus noch die Vornahme weiterer Eintragungen begehrt, so sind für diese Eintragungen die Eintragungsgebühren nach Tarifpost 10 römisch eins Litera b, bzw. c GGG und allfällige zusätzliche Gebühren für Einschaltungskosten (Tarifpost 10 Anmerkung 6 GGG) zu entrichten; hingegen ist auch in diesen Fällen die Eingabe von den Gerichtsgebühren nach Tarifpost 10 römisch eins Litera a, GGG befreit.
  2. Absatz 2,In der Eintragung ist auf die Anpassung an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hinzuweisen.

Im RIS seit

12.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2014

Gesetzesnummer

10002997

Dokumentnummer

NOR40161201