(2)Absatz 2,Die Konsolidierung für den Zweck der Meldungen nach Abs. 1 ist nach § 59 oder § 59a BWG vorzunehmen. In die Konsolidierung für den Zweck der Meldungen nach Abs. 1 Z 4 sind ausschließlich Tochterunternehmen (Art. 4 Abs. 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), die inländische Kreditinstitute sind und deren Auslandsaktiva 5 vH ihrer Bilanzsumme und 100 Millionen Euro im geprüften Jahresabschluss des der Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres übersteigen, sowie sämtliche Tochterunternehmen (§ 2 Z 12 BWG), die in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassene Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, mit einzubeziehen.Die Konsolidierung für den Zweck der Meldungen nach Absatz eins, ist nach Paragraph 59, oder Paragraph 59 a, BWG vorzunehmen. In die Konsolidierung für den Zweck der Meldungen nach Absatz eins, Ziffer 4, sind ausschließlich Tochterunternehmen (Artikel 4, Absatz eins, Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,), die inländische Kreditinstitute sind und deren Auslandsaktiva 5 vH ihrer Bilanzsumme und 100 Millionen Euro im geprüften Jahresabschluss des der Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres übersteigen, sowie sämtliche Tochterunternehmen (Paragraph 2, Ziffer 12, BWG), die in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassene Kreditinstitute im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, sind, mit einzubeziehen.