Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 280Paragraph 280
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 280.Paragraph 280,
(1)Absatz eins,Ausfertigungen von Erkenntnissen und Beschlüssen der Verwaltungsgerichte haben zu enthalten:
die Namen der Parteien des Beschwerdeverfahrens und ihrer Vertreter,
die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,
den Spruch, einschließlich der Entscheidung, ob eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist,den Spruch, einschließlich der Entscheidung, ob eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist,
(2)Absatz 2,Ausfertigungen von Erkenntnissen und Beschlüssen der Senate haben überdies die Namen der Senatsmitglieder und des etwa beigezogenen Schriftführers zu enthalten. Sie sind vom Senatsvorsitzenden zu unterfertigen.
(3)Absatz 3,Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen
(4)Absatz 4,Ausfertigungen von Erkenntnissen und Beschlüssen haben eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Verwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:
auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision einzuhaltenden Fristen;
auf die gesetzlichen Erfordernisse der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (bei Beschwerden) bzw. durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder (bei Revisionen);
auf die für eine solche Beschwerde bzw. Revision zu entrichtenden Eingabengebühren.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2017
Dokumentnummer
NOR40161292