Rechtstracker.at

§ 34

Fassungen
08.03.2014 bis 29.09.2017 — BGBl. II Nr. 47/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 34 heute30.09.2017 § → § BGBl. II Nr. 264/2017
§ 3408.03.201429.09.2017 § → § BGBl. II Nr. 47/2014
§ 3401.09.201207.03.2014 BGBl. II Nr. 264/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungsordnung AHS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2014,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

08.03.2014BGBl. II Nr. 47/2014

Außerkrafttretensdatum

29.09.2017danach: BGBl. II Nr. 264/2017

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 35, Absatz eins,

Text

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Die Verordnung über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen, Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1990,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2008,, ist auf Reifeprüfungen bis zum Wirksamwerden dieser Verordnung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, sowie auf die Wiederholung von solchen Reifeprüfungen auch über den Zeitpunkt dieses Wirksamwerdens hinaus weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass abweichend von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, die Vorlage der Aufgabenstellungen für die schriftlichen Klausurarbeiten im Haupttermin im Schuljahr 2013/14 bis spätestens acht Wochen nach Beginn des zweiten Semesters zu erfolgen hat.
  2. Absatz 2,Abweichend von Paragraph 8, Absatz eins, hat die Themenfestlegung der vorwissenschaftlichen Arbeit hinsichtlich jener Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, welche
    1. Ziffer eins
      an Sonderformen gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, im Schuljahr 2015/16 die letzte Schulstufe wiederholen, bis Ende September 2015 und
    2. Ziffer 2
      an den übrigen Formen der allgemein bildenden höheren Schulen im Schuljahr 2014/15 die letzte Schulstufe wiederholen, bis Ende September 2014
    zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Abweichend von Paragraph 18, Absatz 3, sind bei Klausurarbeiten im Prüfungsgebiet „Mathematik“ bis zum Haupttermin 2017 sowie bei allfälligen Wiederholungen dieser Klausurarbeit über diesen Termin hinaus bei der Bearbeitung beider Aufgabenbereiche der Einsatz von herkömmlichen Schreibgeräten, Bleistiften, Lineal, Geo-Dreieck und Zirkel sowie die Verwendung von approbierten Formelsammlungen und elektronischen Hilfsmitteln zulässig.

Im RIS seit

10.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2017

Gesetzesnummer

20007845

Dokumentnummer

NOR40161448