Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Uniformierung der Justizwachebediensteten und Verpflichtung der Strafvollzugsbediensteten zur Ausweisleistung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 57/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Der Grenzübertritt in Dienstkleidung (Uniform) und das Tragen der Dienstkleidung (Uniform) im Ausland bedarf einer Bewilligung der obersten Dienstbehörde. Davon ausgenommen sind Tätigkeiten, die aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen auf ausländischem Staatsgebiet vorgenommen werden können.
(2)Absatz 2,Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn ein unter § 1 angeführter Bediensteter ins Ausland entsendet wird.Eine Bewilligung nach Absatz eins, ist nicht erforderlich, wenn ein unter Paragraph eins, angeführter Bediensteter ins Ausland entsendet wird.
(3)Absatz 3,Eine Verpflichtung zur Einholung einer Bewilligung zum Tagen der Dienstkleidung (Uniform) und eventueller Ausrüstung von der autorisierten Behörde des fremden Staates bleibt unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019
Dokumentnummer
NOR40161535