Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frequenznutzungsverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 63/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Mit dieser Verordnung werden im Frequenzspektrum bis 3 000 GHz einzelnen Funkdiensten Frequenzbereiche zugewiesen sowie die Frequenznutzungen den Frequenzbereichen zugeordnet sowie die zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung erforderlichen Nutzungsbedingungen festgelegt.
(2)Absatz 2,Durch diese Verordnung bleiben unberührt
die Rechte von Funkdiensten, die außerhalb des Bundesgebietes gemäß der einen integrierenden Bestandteil des Internationalen Fernmeldevertrages, BGBl. III Nr. 17/1998 in der Fassung BGBl. III Nr. 52/2010, bildenden Vollzugsordnung für den Funkdienst (VOFunk) betrieben werden, unddie Rechte von Funkdiensten, die außerhalb des Bundesgebietes gemäß der einen integrierenden Bestandteil des Internationalen Fernmeldevertrages, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 17 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 52 aus 2010,, bildenden Vollzugsordnung für den Funkdienst (VOFunk) betrieben werden, und die sich aus der VOFunk ergebenden Verpflichtungen der österreichischen Funkdienste gegenüber ausländischen Funkdiensten, die gemäß der VOFunk betrieben werden.
(3)Absatz 3,Die Festlegungen enthalten die Frequenzzuteilung betreffende rechtliche Rahmenbedingungen sowie technische und betriebliche Bedingungen, welche bei der Nutzung von Frequenzen einzuhalten sind.
(4)Absatz 4,In Kursivschrift geschriebene Eintragungen im Frequenznutzungsplan berücksichtigen die internationale Harmonisierung sowie die technische Entwicklung und stellen zukünftige Frequenznutzungen dar.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2016
Dokumentnummer
NOR40161587