Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 132/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2014Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15bParagraph 15 b
Index
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Text
Nationale Kontaktstelle für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung
§ 15b.Paragraph 15 b,
(1)Absatz eins,Die Gesundheit Österreich GmbH nimmt die Aufgaben der nationalen Kontaktstelle (§ 4 Abs. 2 Z 7) über das öffentliche Gesundheitsportal wahr.Die Gesundheit Österreich GmbH nimmt die Aufgaben der nationalen Kontaktstelle (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 7,) über das öffentliche Gesundheitsportal wahr.
(2)Absatz 2,Die Kontaktstelle stellt insbesondere Informationen über
nationale Gesundheitsdienstleisterinnen/Gesundheitsdienstleister,
geltende Qualitätsstandards und Sicherheitsbestimmungen sowie Informationen darüber, welche Gesundheitsdienstleisterinnen/Gesundheitsdienstleister diesen Standards unterliegen sowie Informationen über die Zugänglichkeit von Krankenanstalten für Personen mit Behinderungen,
Patientinnen-/Patientenrechte einschließlich der Möglichkeit ihrer Durchsetzung,
Rechte und Ansprüche der Versicherten bei Inanspruchnahme grenzüberschreitender Leistungen in anderen Mitgliedstaaten des EWR,
die Anforderungen an Verschreibungen, die in einem anderen Mitgliedstaat eingelöst werden sollen, sowie über
Kontaktstellen in anderen Mitgliedstaaten
zur Verfügung. Auf Anfrage werden – soweit öffentlich zugänglich – auch Informationen über die Berechtigung einer konkreten Dienstleisterin/eines konkreten Dienstleisters zur Erbringung von Leistungen sowie Informationen über Tätigkeitsbeschränkungen zur Verfügung gestellt. Die Informationen müssen leicht zugänglich sein und, soweit erforderlich, auf elektronischem Weg und in barrierefreien Formaten zur Verfügung stehen.
(3)Absatz 3,Der Kontaktstelle obliegt die Kooperation mit den Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten des EWR und mit der Europäischen Kommission.
(4)Absatz 4,Unbeschadet sonstiger Auskunftsverpflichtungen haben das Bundesministerium für Gesundheit, das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, die Sozialversicherungsträger, die gesetzlichen Berufsvertretungen der Gesundheitsdienstleisterinnen/Gesundheitsdienstleister und der In-vitro-Fertilisationsfonds der Kontaktstelle die bei ihnen verfügbaren und für die Aufgabenerfüllung der Kontaktstelle erforderlichen Informationen genereller Art zur Verfügung zu stellen. Ebenso hat die Kontaktstelle jene Daten genereller Art entgegenzunehmen, die ihr aus dem Bereich der Länder (z. B. bezüglich Krankenfürsorge und Patientenanwaltschaften) zur Verfügung gestellt werden.
(5)Absatz 5,Die Durchführung der angeführten Dienste obliegt der Gesellschaft als Trägerin von Privatrechten. Die Gesellschaft übernimmt keine Haftung für die Vollständigkeit oder dauernde Verfügbarkeit der Inhalte.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2016
Dokumentnummer
NOR40161718