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§ 18 MuthG

Fassungen
25.04.2014 bis 17.01.2016 — BGBl. I Nr. 32/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 18 heute01.01.2025 § → § BGBl. I Nr. 49/2024
§ 1801.07.201831.12.2024 § → § BGBl. I Nr. 59/2018
§ 1818.01.201630.06.2018 § → § BGBl. I Nr. 9/2016
§ 1825.04.201417.01.2016 § → § BGBl. I Nr. 32/2014
§ 1801.07.200924.04.2014 BGBl. I Nr. 93/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Musiktherapiegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

25.04.2014BGBl. I Nr. 32/2014

Außerkrafttretensdatum

17.01.2016danach: BGBl. I Nr. 9/2016

Abkürzung

MuthG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Informationspflichten

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Die in den Absatz 2 bis 5 geregelten Informationspflichten gelten für jene Fälle, in denen Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) von einer Sachwalterschaft (potenziell) betroffene Personen, Beschuldigte oder Angeklagte sind.
  2. Absatz 2,Die Gerichte sind verpflichtet, den Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend über die Bestellung eines Sachwalters (einer Sachwalterin), unverzüglich zu verständigen.
  3. Absatz 3,Die Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, den Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend
    1. Ziffer eins
      von der Einleitung und Beendigung eines Ermittlungsverfahrens, soweit ein Zusammenhang mit der Berufsausübung der Musiktherapie besteht, und
    2. Ziffer 2
      von der Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft
    unverzüglich zu verständigen.
  4. Absatz 4,Die Strafgerichte sind verpflichtet, den Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend von der Beendigung des Hauptverfahrens gemäß der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, unverzüglich zu verständigen.
  5. Absatz 5,Die Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, soweit es sich um Verwaltungsübertretungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung der Musiktherapie handelt, den Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend von der Einleitung und Beendigung eines Strafverfahrens unverzüglich zu verständigen und ihm (ihr) eine Ausfertigung des rechtskräftigen Straferkenntnisses zu übersenden. Die Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, diese Anzeigen auch der vorgesetzten Dienststelle des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) zu erstatten, sofern dieser (diese) die Musiktherapie im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts ausübt.
  6. Absatz 6,Die Behörden, gesetzlichen beruflichen Vertretungen sowie die Träger der Sozialversicherung haben innerhalb ihres Wirkungsbereiches dem Bundesminister (der Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend auf sein (ihr) Verlangen die zur Erfüllung seiner (ihrer) Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und den Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend bei der Erfüllung seiner (ihrer) Aufgaben nach diesem Bundesgesetz zu unterstützen.
  7. Absatz 7,Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat auf Anfrage der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft Informationen betreffend Berufsangehörige, die in Österreich in die Musiktherapeutenliste eingetragen sind oder waren, insbesondere über das Vorliegen von strafrechtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Maßnahmen oder sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Berufsausübung der Musiktherapie auswirken könnten, gemäß der Richtlinie 2011/24/EU insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2012, über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), Amtsblatt Nummer L 316 vom 14.11.2012 Seite 1, zu erteilen.

Im RIS seit

25.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

29.02.2016

Gesetzesnummer

20005868

Dokumentnummer

NOR40161760