Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Psychologengesetz 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 182/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2014Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Berufsbezeichnung „Klinische Psychologin“ oder „Klinischer Psychologe“
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Wer in die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen gemäß § 26 eingetragen und zur selbständigen Berufsausübung der Klinischen Psychologie berechtigt ist, hat bei Ausübung des Berufes die Berufsbezeichnung „Klinische Psychologin“ oder „Klinischer Psychologe“ zu führen und den Ort der freiberuflichen Tätigkeit durch Anbringung zumindest des Namens und der Berufsbezeichnung zu kennzeichnen.Wer in die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen gemäß Paragraph 26, eingetragen und zur selbständigen Berufsausübung der Klinischen Psychologie berechtigt ist, hat bei Ausübung des Berufes die Berufsbezeichnung „Klinische Psychologin“ oder „Klinischer Psychologe“ zu führen und den Ort der freiberuflichen Tätigkeit durch Anbringung zumindest des Namens und der Berufsbezeichnung zu kennzeichnen.
(2)Absatz 2,Jene Personen,
deren Berufsberechtigung gemäß § 30 Abs. 1 Z 3 erloschen ist oderderen Berufsberechtigung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3, erloschen ist oder
die gemäß § 25 Abs. 2 ihren Beruf in Österreich nicht ausüben,die gemäß Paragraph 25, Absatz 2, ihren Beruf in Österreich nicht ausüben,
dürfen ihre Berufsbezeichnung im privaten Bereich, sofern kein Bezug zu einer Berufsausübung gegeben ist, weiterhin mit einem Zusatz als Hinweis auf die Nichtausübung des Berufes führen.
(3)Absatz 3,Die Führung einer Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 ist den im Abs. 1 genannten Personen sowie den im Abs. 2 genannten Personen samt Zusatz vorbehalten.Die Führung einer Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, ist den im Absatz eins, genannten Personen sowie den im Absatz 2, genannten Personen samt Zusatz vorbehalten.
(4)Absatz 4,Jede Bezeichnung durch andere als in Abs. 1 und 2 genannte Personen, die geeignet ist, die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des klinisch-psychologischen Berufes vorzutäuschen, ist untersagt.Jede Bezeichnung durch andere als in Absatz eins, und 2 genannte Personen, die geeignet ist, die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des klinisch-psychologischen Berufes vorzutäuschen, ist untersagt.
(5)Absatz 5,Der Berufsbezeichnung „Klinische Psychologin“ oder „Klinischer Psychologe“ dürfen bis zu höchstens vier Hinweise auf Spezialisierungen gemäß § 26 Abs. 2 Z 10 jeweils in Klammer angefügt werden, wenn nach Erlangung der Berufsberechtigung entsprechend psychologisch wissenschaftlich begründete Kenntnisse sowie Fertigkeiten nachgewiesen werden können, die insbesondere im Rahmen einer mehrjährigen beruflichen schwerpunktspezifischen Tätigkeit und eines zumindest 120 Einheiten umfassenden Weiterbildungscurriculums erworben wurden. Die angewandte Methode des Spezialisierungsbereichs hat jedenfalls ein gewisses Mindestmaß an Rationalität aufzuweisen und für ihre Durchführung das typischerweise durch das Studium der Psychologie vermittelte umfassende Wissen erforderlich zu sein. Dabei sind Bezeichnungen zulässig, die Schwerpunktfächern im Rahmen des Studiums der Psychologie entsprechen oder bereits bisher berufliche Schwerpunkte kennzeichnen.Der Berufsbezeichnung „Klinische Psychologin“ oder „Klinischer Psychologe“ dürfen bis zu höchstens vier Hinweise auf Spezialisierungen gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 10, jeweils in Klammer angefügt werden, wenn nach Erlangung der Berufsberechtigung entsprechend psychologisch wissenschaftlich begründete Kenntnisse sowie Fertigkeiten nachgewiesen werden können, die insbesondere im Rahmen einer mehrjährigen beruflichen schwerpunktspezifischen Tätigkeit und eines zumindest 120 Einheiten umfassenden Weiterbildungscurriculums erworben wurden. Die angewandte Methode des Spezialisierungsbereichs hat jedenfalls ein gewisses Mindestmaß an Rationalität aufzuweisen und für ihre Durchführung das typischerweise durch das Studium der Psychologie vermittelte umfassende Wissen erforderlich zu sein. Dabei sind Bezeichnungen zulässig, die Schwerpunktfächern im Rahmen des Studiums der Psychologie entsprechen oder bereits bisher berufliche Schwerpunkte kennzeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2024
Dokumentnummer
NOR40161767