Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
15.04.2014 bis 31.12.2015 — BGBl. II Nr. 83/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute01.01.2016 § → § BGBl. II Nr. 5/2016
§ 915.04.201431.12.2015 BGBl. II Nr. 83/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

15.04.2014BGBl. II Nr. 83/2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015danach: BGBl. II Nr. 5/2016

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Bündler

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Zur Übermittlung von Meldungen gemäß Paragraph 8, haben sich Tierhalterinnen und Tierhalter sowie Tierärztinnen und Tierärzte sogenannter Bündler zu bedienen. Der Bundesminister für Gesundheit kann derartige Stellen durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ als Bündler festlegen, wenn dies den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Raschheit des Meldeverfahrens entspricht und die Meldestellen die Voraussetzungen des Absatz 2, sowie des Paragraph 7, Absatz 5, erfüllen. Tierärztinnen und Tierärzte, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, müssen sich dem Bündler gegenüber schriftlich verpflichten, dass alle Meldungen gemäß Paragraph 8, – bei tierartspezifischen Bündlern alle Meldungen der betreffenden Tierart – über diesen Bündler gemeldet werden.
  2. Absatz 2,Bündler müssen weiter zu meldende Daten plausibilisieren und für die Meldungen über funktionierende elektronische Schnittstellen verfügen, über die die Daten unter Einhaltung der in Anhang 4 angeführten Datensatzbeschreibungen anonymisiert an die durchführende Stelle übermittelt werden.
  3. Absatz 3,Weiters müssen Bündler in der Lage sein, sämtliche Meldungen einer Tierärztin bzw. eines Tierarztes dieselbe Tierart betreffend gemäß den Vorgaben des Anhang 3 entgegenzunehmen und weiterzuleiten und sohin gleichzeitig als anerkannte Meldestelle im Sinne des Paragraph 7, für die betreffende Tierart zu fungieren. Bei Inanspruchnahme des Bündlers zur Übermittlung von Pflichtmeldungen gemäß Paragraph 7, gilt die Verpflichtung des Paragraph 7, hinsichtlich der betroffenen Tierart als erfüllt.
  4. Absatz 4,Eine Veröffentlichung als Bündler setzt das Vorliegen dieser Möglichkeiten sowie den erfolgreichen Abschluss eines Testlaufs zur Überprüfung der Schnittstelle (Übermittlung eines Musterdatensatzes an die durchführende Stelle) voraus. Liegen diese Möglichkeiten nicht mehr vor, erlischt die Anerkennung. Das Erlöschen der Anerkennung wird vom Bundesminister für Gesundheit in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht.

Im RIS seit

18.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2016

Gesetzesnummer

20008823

Dokumentnummer

NOR40161980