Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewebeentnahmeeinrichtungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 191/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 87/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung findet Anwendung auf den Betrieb von Entnahmeeinrichtungen gemäß § 2 Z 14 des Gewebesicherheitsgesetzes (GSG), BGBl. I Nr. 49/2008, in der jeweils geltenden Fassung.Diese Verordnung findet Anwendung auf den Betrieb von Entnahmeeinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 14, des Gewebesicherheitsgesetzes (GSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2008,, in der jeweils geltenden Fassung. (2)Absatz 2,Die Begriffsbestimmungen des § 2 des Gewebesicherheitsgesetzes finden auch auf diese Verordnung Anwendung.Die Begriffsbestimmungen des Paragraph 2, des Gewebesicherheitsgesetzes finden auch auf diese Verordnung Anwendung.
(3)Absatz 3,Darüber hinaus bedeuten:
Direktverwendung: jegliches Verfahren, bei dem Zellen gespendet und verwendet werden, ohne in eine Gewebebank aufgenommen zu werden;
Keimzellen: alle Gewebe und Zellen, die für die Verwendung zur medizinisch unterstützten Fortpflanzung bestimmt sind;
entwicklungsfähige Zellen: befruchtete Eizellen und daraus entwickelte Zellen;
Partnerspende: die Spende von Keimzellen von Personen verschiedenen Geschlechts, die in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft leben;
Standardarbeitsanweisung (SOP): eine schriftliche Anweisung zur Beschreibung der einzelnen Schritte eines spezifischen Verfahrens, einschließlich der zu verwendenden Materialien und Methoden sowie des erwarteten Endprodukts.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2014
Dokumentnummer
NOR40162042