Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Deponieverordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 39/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 104/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10aParagraph 10 a
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Teerhaltiger Straßenaufbruch
§ 10a.Paragraph 10 a,
Teerhaltiger Straßenaufbruch oder teerhaltiger Straßenunterbau darf auf Reststoffdeponien unter folgenden Bedingungen ohne analytische Untersuchungen abgelagert werden:
Es dürfen, abgesehen vom Teergehalt, keine weiteren gefährlichen Inhaltsstoffe vorliegen.
Die Einbaustellen sind in einem möglichst kleinen Bereich des Deponiekörpers in einem bestimmten Teil des Netzgevierts zu konzentrieren.
Die Information über die Lage der Einbaustellen gemäß § 41 Abs. 2 und 3 muss während des Betriebes und nach Abschluss der Deponie verfügbar sein.Die Information über die Lage der Einbaustellen gemäß Paragraph 41, Absatz 2 und 3 muss während des Betriebes und nach Abschluss der Deponie verfügbar sein.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Dokumentnummer
NOR40162214