Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaftungsobergrenzengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 149/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
31/03 Bundeshaftung, Anleihen
Text
Haftungsobergrenzen
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Im Zeitraum 1. Jänner 2015 bis zum 31. Dezember 2018 darf der jeweils ausstehende Gesamtbetrag an Haftungen des Bundes 180,9 Milliarden Euro an Kapital nicht übersteigen. Zinsen und Kosten sind auf diesen Höchstbetrag nicht anzurechnen.
(2)Absatz 2,Haftungen gemäß Abs. 1 sindHaftungen gemäß Absatz eins, sind
sämtliche vom Bundesminister für Finanzen namens des Bundes für Dritte übernommene Haftungen und Schadloshaltungsverpflichtungen sowie
sämtliche von außerbudgetären Einheiten des Bundes, die dem Sektor Staat zugehören und im Verantwortungsbereich des Bundes liegen, für Dritte übernommene Haftungen und Schadloshaltungsverpflichtungen.
(3)Absatz 3,Der Gesamtbetrag gemäß Abs. 1 setzt sich zusammen ausDer Gesamtbetrag gemäß Absatz eins, setzt sich zusammen aus
einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 180 Milliarden Euro an Kapital für Haftungen gemäß Abs. 2 Z 1 undeinem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 180 Milliarden Euro an Kapital für Haftungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, und
einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 900 Millionen Euro an Kapital für Haftungen gemäß Abs. 2 Z 2.einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 900 Millionen Euro an Kapital für Haftungen gemäß Absatz 2, Ziffer 2,
(4)Absatz 4,Der Gesamtbetrag gemäß Abs. 3 Z 1 setzt sich zusammen ausDer Gesamtbetrag gemäß Absatz 3, Ziffer eins, setzt sich zusammen aus
einem Gesamtbetrag von 1,877 Milliarden Euro an Kapital für Haftungen des Bundes gemäß Postsparkassengesetz 1969, BGBl. Nr. 458/1969, und Unternehmensliquiditätsstärkungsgesetz, BGBl. I Nr. 78/2009 undeinem Gesamtbetrag von 1,877 Milliarden Euro an Kapital für Haftungen des Bundes gemäß Postsparkassengesetz 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 458 aus 1969,, und Unternehmensliquiditätsstärkungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2009, und einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 178,123 Milliarden Euro an Kapital, für alle übrigen Haftungen gemäß Abs. 2 Z 1.einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 178,123 Milliarden Euro an Kapital, für alle übrigen Haftungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins,
(5)Absatz 5,Der Gesamtbetrag gemäß Abs. 4 Z 1 darf für neue Haftungsübernahmen nicht verwendet werden. Der Gesamtbetrag gemäß Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 verringert sich im Ausmaß der Abreifung der Haftungen gemäß Abs. 4 Z 1.Der Gesamtbetrag gemäß Absatz 4, Ziffer eins, darf für neue Haftungsübernahmen nicht verwendet werden. Der Gesamtbetrag gemäß Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, verringert sich im Ausmaß der Abreifung der Haftungen gemäß Absatz 4, Ziffer eins,
(6)Absatz 6,In besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG vorgesehene Haftungsrahmen fallen unter den Gesamtbetrag gemäß Abs. 3 Z 1, werden in ihrer Höhe jedoch nicht berührt.In besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, B-VG vorgesehene Haftungsrahmen fallen unter den Gesamtbetrag gemäß Absatz 3, Ziffer eins,, werden in ihrer Höhe jedoch nicht berührt.
(7)Absatz 7,Verpflichtungen des Bundes, die zu den Finanz- oder sonstigen Bundesschulden gezählt werden, sind auf den Gesamtbetrag gemäß Abs. 1 nicht anzurechnen.Verpflichtungen des Bundes, die zu den Finanz- oder sonstigen Bundesschulden gezählt werden, sind auf den Gesamtbetrag gemäß Absatz eins, nicht anzurechnen.
(8)Absatz 8,Haftungen von außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß Abs. 2 Z 2, für die eine Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes gemäß Abs. 2 Z 1 besteht, sind nicht auf den Gesamtbetrag gemäß Abs. 3 Z 2 anzurechnen.Haftungen von außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß Absatz 2, Ziffer 2,, für die eine Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes gemäß Absatz 2, Ziffer eins, besteht, sind nicht auf den Gesamtbetrag gemäß Absatz 3, Ziffer 2, anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2015
Dokumentnummer
NOR40162416