Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Familienlastenausgleichsgesetz 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 376/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Beachte
zu Abs. 1: zum Bezugszeitraum vgl. § 55 Abs. 28zu Absatz eins :, zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 55, Absatz 28
Text
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Wohnsitzfinanzamt automationsunterstützt ausgezahlt.Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des Paragraph 4,, monatlich durch das Wohnsitzfinanzamt automationsunterstützt ausgezahlt.
(2)Absatz 2,Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung.
(3)Absatz 3,Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2019
Dokumentnummer
NOR40162503