Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zuweisung der NÖ Umland-Bezirksgerichte Wiens zu NÖ Gerichtshöfen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 91/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11 § 1Artikel 11, Paragraph eins
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
Artikel XIArtikel römisch elf
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Inkrafttreten
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich
der Art. I bis IX am 1. März 1993 undder Artikel römisch eins bis römisch neun am 1. März 1993 und
des Art. X am 1. Jänner 1997 in Kraft.des Artikel römisch zehn, am 1. Jänner 1997 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2012 verfügte Aufhebung von Artikel X § 1 Z 1 tritt mit 1. Juli 2016 mit der Maßgabe in Kraft, dass das Landesgericht St. Pölten im Bereich der niederösterreichischen Gemeinden nach § 4 des Bezirksgerichts-Organisationsgesetzes für Wien, BGBl. Nr. 203/1985, lediglich für Verfahren zuständig bleibt, die vor dem 1. Juli 2016 beim Bezirksgericht Purkersdorf, beim Landesgericht St. Pölten oder bei der Staatsanwaltschaft St. Pölten eingelangt, anhängig gemacht oder behandelt worden sind.Die durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2012, verfügte Aufhebung von Artikel römisch zehn Paragraph eins, Ziffer eins, tritt mit 1. Juli 2016 mit der Maßgabe in Kraft, dass das Landesgericht St. Pölten im Bereich der niederösterreichischen Gemeinden nach Paragraph 4, des Bezirksgerichts-Organisationsgesetzes für Wien, Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1985,, lediglich für Verfahren zuständig bleibt, die vor dem 1. Juli 2016 beim Bezirksgericht Purkersdorf, beim Landesgericht St. Pölten oder bei der Staatsanwaltschaft St. Pölten eingelangt, anhängig gemacht oder behandelt worden sind. (3)Absatz 3,Ist die Zuständigkeit des Landesgerichts St. Pölten nach Abs. 2 gegeben, bleibt sie auch im Fall der Fortsetzung, Fortführung, Wiederaufnahme, neuerlichen Durchführung oder Verfahrensergänzung, Neudurchführung oder Erneuerung eines Verfahrens sowie im Fall einer Nichtigkeitsklage, Nichtigerklärung oder einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes oder schließlich einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie bei jeder sonstigen Form einer Verfahrensfortführung, -ergänzung oder -erneuerung erhalten.Ist die Zuständigkeit des Landesgerichts St. Pölten nach Absatz 2, gegeben, bleibt sie auch im Fall der Fortsetzung, Fortführung, Wiederaufnahme, neuerlichen Durchführung oder Verfahrensergänzung, Neudurchführung oder Erneuerung eines Verfahrens sowie im Fall einer Nichtigkeitsklage, Nichtigerklärung oder einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes oder schließlich einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie bei jeder sonstigen Form einer Verfahrensfortführung, -ergänzung oder -erneuerung erhalten.
Anmerkung
Zu Abs. 2: Die Änderung des Datums auf 1. Juli 2016 wird mit 1. Juli 2014 wirksam, frühestens jedoch mit einer entsprechenden Anpassung des Inkrafttretens von § 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesregierung über die Zusammenlegung von Bezirksgerichten und über die Sprengel der verbleibenden Bezirksgerichte in Niederösterreich (Bezirksgerichte-Verordnung Niederösterreich 2012), BGBl. II Nr. 204/2012 (vgl. Art. 10 Z 2, BGBl. I Nr. 40/2014).
Schlagworte
Schlußbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2016
Dokumentnummer
NOR40162548