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§ 8 PVWO

Fassungen
01.09.2014 bis 31.07.2019 — BGBl. II Nr. 143/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute01.08.2019 § → § BGBl. II Nr. 230/2019
§ 801.09.201431.07.2019 § → § BGBl. II Nr. 143/2014
§ 812.07.196731.08.2014 BGBl. Nr. 215/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2014,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.09.2014BGBl. II Nr. 143/2014

Außerkrafttretensdatum

31.07.2019danach: BGBl. II Nr. 230/2019

Abkürzung

PVWO

Index

63/07 Personalvertretung

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Wählerliste ist spätestens vier Wochen vor dem (ersten) Wahltage aufzulegen (Paragraph 20, Absatz 2, zweiter Satz des Bundes-Personalvertretungsgesetzes). Einwendungen gegen die Wählerliste sind beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses einzubringen. Verspätet eingebrachte Einwendungen haben unberücksichtigt zu bleiben.
  2. Absatz 2,Der Dienststellenwahlausschuß hat seine Entscheidung über Einwendungen dem Bediensteten, der die Einwendungen erhoben hat, und dem Bediensteten, auf den sich die Einwendung bezieht, schriftlich zuzustellen. Erachtet der Dienststellenwahlausschuß die Einwendung als begründet, so hat er die Wählerliste unter Beisetzung des Datums der Entscheidung unverzüglich richtigzustellen.
  3. Absatz 3,Das Recht der Beschwerde gegen die Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses steht dem Bediensteten, der die Einwendung erhoben hat, und dem Bediensteten, der durch die Entscheidung betroffen ist, innerhalb von drei Arbeitstagen ab der Zustellung der Entscheidung zu. Das Rechtsmittel ist schriftlich oder telegraphisch einzubringen, zu begründen und an den Dienststellenwahlausschuß zu richten. Der Dienststellenwahlausschuss hat die Beschwerde unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht vorzulegen.
  4. Absatz 4,Der Dienststellenwahlausschuß ist berechtigt, offensichtliche Irrtümer in der Wählerliste bis zum Wahltage auch ohne Antrag zu berichtigen.

Im RIS seit

16.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10008219

Dokumentnummer

NOR40162764