Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 55/2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2014Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Cross Compliance Vorschriften
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen der Cross Compliance Vorschriften gemäß Titel VI der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 eine Durchführung hinsichtlich deren technischer Abwicklung vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen. Insbesondere können für die technische Ausgestaltung des Frühwarnsystems gemäß Art. 99 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 notwendige Detailregelungen durch Verordnung festgelegt werden.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen der Cross Compliance Vorschriften gemäß Titel römisch sechs der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, eine Durchführung hinsichtlich deren technischer Abwicklung vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen. Insbesondere können für die technische Ausgestaltung des Frühwarnsystems gemäß Artikel 99, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, notwendige Detailregelungen durch Verordnung festgelegt werden.
(2)Absatz 2,Die gemäß Art. 94 in Verbindung mit Anhang II im Bereich Umweltschutz, Klimawandel, guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 einzuhaltenden Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand sind durch Verordnung festzulegen.Die gemäß Artikel 94, in Verbindung mit Anhang römisch zwei im Bereich Umweltschutz, Klimawandel, guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, einzuhaltenden Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand sind durch Verordnung festzulegen.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung bestimmen, dass die Kontrolle der Cross Compliance Vorschriften durch die AMA erfolgt, sofern die durch die AMA durchgeführten Kontrollen mindestens ebenso wirksam sind wie bei der Durchführung durch die sachlich zuständigen Behörden. Für eine Übertragung der Kontrollaufgaben im Bereich Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze, Hauptgegenstände Lebensmittelsicherheit, Kennzeichnung und Registrierung von Tieren und Tierseuchen, sowie im Bereich Tierschutz des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit herzustellen.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung bestimmen, dass die Kontrolle der Cross Compliance Vorschriften durch die AMA erfolgt, sofern die durch die AMA durchgeführten Kontrollen mindestens ebenso wirksam sind wie bei der Durchführung durch die sachlich zuständigen Behörden. Für eine Übertragung der Kontrollaufgaben im Bereich Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze, Hauptgegenstände Lebensmittelsicherheit, Kennzeichnung und Registrierung von Tieren und Tierseuchen, sowie im Bereich Tierschutz des Anhangs römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit herzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2022
Dokumentnummer
NOR40162891