Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 55/2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2014Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8cParagraph 8 c
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Übertragung von Zahlungsansprüchen
§ 8c.Paragraph 8 c,
Werden Zahlungsansprüche ohne Flächen an andere Betriebsinhaber übertragen, werden
bei einer mit Wirksamkeit bis einschließlich für das Kalenderjahr 2017 erfolgenden Übertragung 50 % der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche und
bei einer mit Wirksamkeit ab dem Kalenderjahr 2018 erfolgenden Übertragung 30 % der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche
der nationalen Reserve zugeschlagen.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2022
Dokumentnummer
NOR40162902