Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 55/2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2014Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8dParagraph 8 d
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Zahlungen für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden
§ 8d.Paragraph 8 d,
(1)Absatz eins,Die in Art. 43 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten nationalen oder regionalen Umweltzertifizierungssysteme gelten nicht als gleichwertige Methoden.Die in Artikel 43, Absatz 3, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, genannten nationalen oder regionalen Umweltzertifizierungssysteme gelten nicht als gleichwertige Methoden.
(2)Absatz 2,Die jährliche Zahlung an die Betriebsinhaber für die Einhaltung der maßgeblichen, dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden wird während des in § 8a Abs. 4 genannten Zeitraums in Anwendung des Art. 43 Abs. 9 dritter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Form eines Prozentsatzes des Gesamtwerts der vom Betriebsinhaber im betreffenden Jahr aktivierten Zahlungsansprüche gewährt.Die jährliche Zahlung an die Betriebsinhaber für die Einhaltung der maßgeblichen, dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden wird während des in Paragraph 8 a, Absatz 4, genannten Zeitraums in Anwendung des Artikel 43, Absatz 9, dritter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, in Form eines Prozentsatzes des Gesamtwerts der vom Betriebsinhaber im betreffenden Jahr aktivierten Zahlungsansprüche gewährt.
(3)Absatz 3,Die Verpflichtung zur Einhaltung des Anteils von Flächen mit Dauergrünland gemäß Art. 45 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 findet auf nationaler Ebene Anwendung.Die Verpflichtung zur Einhaltung des Anteils von Flächen mit Dauergrünland gemäß Artikel 45, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, findet auf nationaler Ebene Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2022
Dokumentnummer
NOR40162903