Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
70/02 Schulorganisation
Beachte
Grundsatzbestimmung
Text
Organisationsformen der Polytechnischen Schule
§ 31.Paragraph 31,
Polytechnische Schulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen
als selbständige Polytechnische Schulen oder
als Klassen von Polytechnischen Schulen, die einer Volksschule, einer Hauptschule, einer Neuen Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder
als Expositurklassen einer selbständigen Polytechnischen Schule.
Hierüber hat die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses, des Schulerhalters und des Landesschulrates zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Dokumentnummer
NOR40163190