Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 45/2014Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Begriff „ordentliche Studierende“ umfasst folgende Studierende:
an Universitäten alle ordentlichen Studierenden gemäß § 51 Abs. 2 Z 15 UG, welche zu einem ordentlichen Studium zugelassen sind (§ 63 UG) oder die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben (§ 62 UG),an Universitäten alle ordentlichen Studierenden gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 15, UG, welche zu einem ordentlichen Studium zugelassen sind (Paragraph 63, UG) oder die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben (Paragraph 62, UG),
an Pädagogischen Hochschulen Studierende, die zu Bachelorstudien und Masterstudien zugelassen sind,
an Fachhochschulen ordentliche Studierende gemäß § 4 Abs. 2 erster Satz FHStG,an Fachhochschulen ordentliche Studierende gemäß Paragraph 4, Absatz 2, erster Satz FHStG,
an Privatuniversitäten Studierende von Studien, mit Ausnahme der Universitätslehrgänge, die aufgrund eines Ausbildungsvertrages zu einem Studium an der Privatuniversität zugelassen sind und
an der Universität für Weiterbildung Krems Studierende von „PhD“-Studien gemäß § 5 Abs. 1 des DUK-Gesetzes 2004.an der Universität für Weiterbildung Krems Studierende von „PhD“-Studien gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des DUK-Gesetzes 2004.
(2)Absatz 2,Der Begriff „außerordentliche Studierende“ umfasst folgende Studierende:
an Universitäten alle außerordentlichen Studierenden gemäß § 51 Abs. 2 Z 22 UG,an Universitäten alle außerordentlichen Studierenden gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 22, UG,
an Pädagogischen Hochschulen Studierende, die zu Hochschullehrgängen oder Lehrgängen gemäß § 39 HG mit mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkten zugelassen sind,an Pädagogischen Hochschulen Studierende, die zu Hochschullehrgängen oder Lehrgängen gemäß Paragraph 39, HG mit mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkten zugelassen sind,
an Fachhochschulen Studierende gemäß § 4 Abs. 2 FHStG, die zu außerordentlichen Studien zugelassen sind,an Fachhochschulen Studierende gemäß Paragraph 4, Absatz 2, FHStG, die zu außerordentlichen Studien zugelassen sind,
an Privatuniversitäten Studierende von Universitätslehrgängen gemäß § 3 Abs. 4 PUG undan Privatuniversitäten Studierende von Universitätslehrgängen gemäß Paragraph 3, Absatz 4, PUG und
an der Universität für Weiterbildung Krems Studierende von Universitätslehrgängen gemäß § 5 Abs. 1 des DUK-Gesetzes 2004.an der Universität für Weiterbildung Krems Studierende von Universitätslehrgängen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des DUK-Gesetzes 2004.
(3)Absatz 3,Der Begriff „Hochschulvertretung“ umfasst, soweit nicht anders bestimmt, folgende Organe:
die Universitätsvertretungen,
die Pädagogischen Hochschulvertretungen,
die Fachhochschulvertretungen und
die Privatuniversitätsvertretungen.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Dokumentnummer
NOR40163304