Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 45/2014Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
2. Hauptstück
Vertretungseinrichtungen
1. Abschnitt
Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft
Aufgaben der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft obliegt die Vertretung der allgemeinen und studienbezogenen Interessen ihrer Mitglieder insbesondere gegenüber staatlichen Behörden und Einrichtungen sowie universitären Organen und Organen der Bildungseinrichtungen, soweit diese Interessen nicht ausschließlich eine Bildungseinrichtung betreffen.
(2)Absatz 2,Der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft obliegt es innerhalb ihrer Zuständigkeit, insbesondere den staatlichen Behörden, den jeweils zuständigen Bundesministerinnen und Bundesministern, den universitären Organen, den Organen der Bildungseinrichtungen und den gesetzgebenden Körperschaften Gutachten und Vorschläge über Angelegenheiten der Studierenden, des Universitätswesens und des Bildungswesens im Bereich der Bildungseinrichtungen zu erstatten.
(3)Absatz 3,Die jeweils zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister haben Gesetzesentwürfe, die Angelegenheiten von Studierenden betreffen, vor ihrer Vorlage an die Bundesregierung und Verordnungen dieser Art vor ihrer Erlassung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft unter Gewährung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.
Schlagworte
Hochschülerinnenschaft
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2016
Dokumentnummer
NOR40163306