Rechtstracker.at

§ 25 HSG 2014

Fassungen
01.10.2014 bis 30.06.2021 — BGBl. I Nr. 45/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 25 heute01.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 77/2021
§ 2501.10.201430.06.2021 BGBl. I Nr. 45/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.10.2014BGBl. I Nr. 45/2014

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021danach: BGBl. I Nr. 77/2021

Abkürzung

HSG 2014

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Infrastruktur der Studierendenvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Die Rektorin oder der Rektor der Pädagogischen Hochschule oder die Leiterin oder der Leiter der Privatuniversität oder die Vertreterin oder der Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges hat folgende Verpflichtungen:
    1. Ziffer eins
      der jeweiligen Hochschulvertretung die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Räume insbesondere innerhalb der Gebäude der jeweiligen Bildungseinrichtung und
    2. Ziffer 2
      eine dem Standard der Zentralen Verwaltung der Bildungseinrichtung entsprechende Büroausstattung
    zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Die zur Verfügung gestellten Gegenstände sind in einem Verzeichnis festzuhalten. Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder die zuständige Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft haftet für den Verlust und die Beschädigung der übernommenen Gegenstände, die nicht auf gewöhnliche Abnützung zurückzuführen ist.
  3. Absatz 3,Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat der jeweiligen Hochschulvertretung:
    1. Ziffer eins
      nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten Beiträge zum Verwaltungsaufwand, zur Schulung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern sowie zur fachlichen Information der Studierenden zu leisten und
    2. Ziffer 2
      den ihr zukommenden Ausgabenrahmen bis spätestens 1. Mai jedes Jahres bekanntzugeben und zeitgerecht zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Hochschülerinnen-, Hochschülerinnenschaft

Im RIS seit

10.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20008892

Dokumentnummer

NOR40163327