Rechtstracker.at

§ 26 HSG 2014

Fassungen
01.10.2014 bis 16.11.2023 — BGBl. I Nr. 45/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 26 heute17.11.2023 § → § BGBl. I Nr. 146/2023
§ 2601.10.201416.11.2023 BGBl. I Nr. 45/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.10.2014BGBl. I Nr. 45/2014

Außerkrafttretensdatum

16.11.2023danach: BGBl. I Nr. 146/2023

Abkürzung

HSG 2014

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Vertretungsstrukturen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Die Vertretung der Interessen der Studierenden der jeweiligen Bildungseinrichtung erfolgt durch:
    1. Ziffer eins
      die Hochschulvertretung und
    2. Ziffer 2
      die Studienvertretungen.
  2. Absatz 2,Die Funktionsperiode der gewählten Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter beginnt jeweils mit dem der Wahl folgenden 1. Juli und endet mit 30. Juni des zweiten darauf folgenden Jahres.
  3. Absatz 3,Der Hochschulvertretung der Studierenden an den Bildungseinrichtungen gehören an:
    1. Ziffer eins
      sieben Mandatarinnen und Mandatare;
    2. Ziffer 2
      die Referentinnen und Referenten der Hochschulvertretung mit beratender Stimme und Antragsrecht für die Angelegenheiten ihres Referates, sofern Referate eingerichtet sind;
    3. Ziffer 3
      die Vorsitzenden der Studienvertretungen mit beratender Stimme und Antragsrecht.
  4. Absatz 4,Die oder der Vorsitzende der Hochschulvertretung hat jedenfalls zwei Sitzungen pro Semester einzuberufen, wobei die Anberaumung einer außerordentlichen Sitzung jedenfalls zu erfolgen hat, wenn mindestens 20 vH der Mandatarinnen und Mandatare dies verlangen. Die Erlassung einer Geschäftsordnung ist mit Zweidrittelmehrheit zulässig, wobei sich der Inhalt an Paragraph 16, Absatz 2, zu orientieren hat.

Schlagworte

Hochschülerinnen-, Hochschülerinnenschaft

Im RIS seit

10.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

20008892

Dokumentnummer

NOR40163328