Rechtstracker.at

§ 37 HSG 2014

Fassungen
01.10.2014 bis 30.06.2021 — BGBl. I Nr. 45/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 37 heute01.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 77/2021
§ 3701.10.201430.06.2021 BGBl. I Nr. 45/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.10.2014BGBl. I Nr. 45/2014

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021danach: BGBl. I Nr. 77/2021

Abkürzung

HSG 2014

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Wirtschaftsbetriebe

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften sind berechtigt, im Interesse der Studierenden Wirtschaftsbetriebe in Form von Kapitalgesellschaften zu führen oder sich an Kapitalgesellschaften zu beteiligen. Die Berechtigung zur Führung von Wirtschaftsbetrieben und zur Beteiligung an Kapitalgesellschaften bedarf der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers. Diese ist zu erteilen, wenn diese im Interesse der Studierenden wirtschaftlich, zweckmäßig und sparsam geführt werden können.
  2. Absatz 2,In den Satzungen der Kapitalgesellschaften ist die Einrichtung eines Aufsichtsrates vorzusehen.
  3. Absatz 3,Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer bzw. der Vorstand des jeweiligen Wirtschaftsbetriebes hat jährlich sowohl den Jahresabschluss gemäß Paragraphen 193, ff, den Lagebericht gemäß Paragraphen 243, ff, den Prüfungsbericht gemäß Paragraph 273 und den Bestätigungsvermerk gemäß Paragraph 274, des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219 aus 1897,, der Kontrollkommission spätestens vier Monate nach Abschluss eines Wirtschaftsjahres vorzulegen. Überdies sind der Kontrollkommission jährlich im Vorhinein die Jahresbudgets vorzulegen.
  4. Absatz 4,Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer bzw. der Vorstand des jeweiligen Wirtschaftsbetriebes hat die dem Aufsichtsrat zu erstattenden Jahres-, Quartals- und Sonderberichte (Paragraph 81, Aktiengesetz 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, Paragraph 28 a, GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58 aus 1906,) und die Protokolle der Aufsichtsratssitzungen auch der Kontrollkommission unverzüglich vorzulegen. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer bzw. der Vorstand des jeweiligen Wirtschaftsbetriebes hat der Kontrollkommission auf ihr Verlangen schriftliche und mündliche Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Einblick in die Bücher und sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren.
  5. Absatz 5,Die Kontrollkommission kann die Erlassung einer Verordnung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister zur näheren Regelung der Erstellung von Jahres-, Quartals- und Sonderberichten der Wirtschaftsbetriebe beantragen, wobei diese Verordnung insbesondere Gliederungsschemata zu enthalten hat.

Schlagworte

Jahresbericht, Quartalsbericht, Hochschülerinnenschaft

Im RIS seit

10.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20008892

Dokumentnummer

NOR40163339