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§ 45 HSG 2014

Fassungen
01.10.2014 bis 15.11.2016 — BGBl. I Nr. 45/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 45 heute17.11.2023 § → § BGBl. I Nr. 146/2023
§ 4516.11.201616.11.2023 § → § BGBl. I Nr. 97/2016
§ 4501.10.201415.11.2016 BGBl. I Nr. 45/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.10.2014BGBl. I Nr. 45/2014

Außerkrafttretensdatum

15.11.2016danach: BGBl. I Nr. 97/2016

Abkürzung

HSG 2014

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Stimmabgabe mit einer Wahlkarte

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Wurde eine Wahlkarte ausgestellt, so ist eine persönliche Stimmabgabe für die Wahl der Bundesvertretung und der jeweiligen Hochschulvertretung vor der zuständigen lokalen Wahlkommission nur unter Abgabe dieser Wahlkarte zulässig.
  2. Absatz 2,Wird von der Berechtigung zur Stimmabgabe im Wege der Rückübermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft Gebrauch gemacht (Briefwahl), so hat die Wählerin oder der Wähler die von ihr oder ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in die jeweiligen Wahlkuverts zu legen. Diese Wahlkuverts sind zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen, sodann ist auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass sie oder er die amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend ist die Wahlkarte zu verschließen und so rechtzeitig an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am zweiten Wahltag um 18:00 Uhr einlangt, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt wird.
  3. Absatz 3,Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist nichtig, wenn
    1. Ziffer eins
      die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder offensichtlich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde,
    2. Ziffer 2
      die Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält,
    3. Ziffer 3
      die Wahlkarte mehr Wahlkuverts oder Stimmzettel enthält, als dem Wahlberechtigten Stimmrechte zustehen,
    4. Ziffer 4
      die Prüfung auf Unversehrtheit ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen der inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,
    5. Ziffer 5
      aufgrund eines Verklebens der unter der Lasche gelegenen Felder der Wahlkarte die Daten oder die Unterschrift der Wählerin oder des Wählers nicht mehr sichtbar gemacht werden können oder
    6. Ziffer 6
      die Wahlkarte nicht spätestens am zweiten Wahltag um 18.00 Uhr bei der zuständigen Wahlkommission eingelangt ist.
  4. Absatz 4,Nach Einlangen der für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarten bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sind die unter den Laschen befindlichen Daten nach deren Sichtbarmachung im Wahladministrationssystem zu erfassen und die Wahlkarten anschließend bis zur Auszählung sicher zu verwahren.
  5. Absatz 5,Wurden für die Wahl der Bundesvertretung und einer Hochschulvertretung an einer Bildungseinrichtung nicht mehr als drei Wahlkarten rückübermittelt, sind diese nicht in die Ergebnisermittlung mit einzubeziehen und zu vernichten.
  6. Absatz 6,Die näheren Bestimmungen über die Wahlkarten und die Durchführung der Briefwahl sind in der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung zu treffen.

Schlagworte

Hochschülerinnenschaft

Im RIS seit

10.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2016

Gesetzesnummer

20008892

Dokumentnummer

NOR40163347