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§ 51 HSG 2014

Fassungen
01.10.2014 bis 15.11.2016 — BGBl. I Nr. 45/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 51 heute17.11.2023 § → § BGBl. I Nr. 146/2023
§ 5101.07.202116.11.2023 § → § BGBl. I Nr. 77/2021
§ 5116.11.201630.06.2021 § → § BGBl. I Nr. 97/2016
§ 5101.10.201415.11.2016 BGBl. I Nr. 45/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

01.10.2014BGBl. I Nr. 45/2014

Außerkrafttretensdatum

15.11.2016danach: BGBl. I Nr. 97/2016

Abkürzung

HSG 2014

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Aufgaben der Wahlkommissionen und Unterwahlkommissionen

Paragraph 51,

  1. Absatz eins,Die Wahlkommissionen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und die Unterwahlkommissionen sind für die Durchführung der Wahlen an der jeweiligen Bildungseinrichtung zuständig. Sie haben überdies die organisatorische Durchführung der Wahlen in die Bundesvertretung an der jeweiligen Bildungseinrichtung zu besorgen. Die Bildung von Unterkommissionen ist zulässig. Ihnen obliegt die:
    1. Ziffer eins
      Feststellung der Zahl der für jedes Organ zu vergebenden Mandate,
    2. Ziffer 2
      Prüfung der Wahlvorschläge,
    3. Ziffer 3
      Leitung der Wahlhandlung,
    4. Ziffer 4
      Prüfung der Identität und der Wahlberechtigung der Wählerinnen und Wähler,
    5. Ziffer 5
      Entgegennahme der Stimmzettel und Entscheidung über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel,
    6. Ziffer 6
      Feststellung des Wahlergebnisses,
    7. Ziffer 7
      Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Gruppen und die Kandidatinnen oder Kandidaten für die Studienvertretungen,
    8. Ziffer 8
      Verständigung der gewählten Mandatarinnen und Mandatare,
    9. Ziffer 9
      Verlautbarung des Wahlergebnisses,
    10. Ziffer 10
      bescheidmäßige Feststellung des Erlöschens von Mandaten gemäß Paragraph 55 und nachträgliche Zuweisung von Mandaten an Personen gemäß Paragraphen 53 und 54,
    11. Ziffer 11
      Durchführung von Urabstimmungen gemäß Paragraph 62,, wenn sie gemeinsam mit Hochschülerschaftswahlen stattfinden.
  2. Absatz 2,Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist für die Durchführung der Briefwahl zuständig. Die Bildung von Unterkommissionen ist zulässig. Die Festlegung eines örtlichen und zeitlichen an die jeweiligen Gegebenheiten angepassten Wirkungsbereiches ist zulässig. Ihr obliegt die:
    1. Ziffer eins
      Prüfung der Wahlvorschläge,
    2. Ziffer 2
      Durchführung der Briefwahl und deren Auswertung,
    3. Ziffer 3
      Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung,
    4. Ziffer 4
      Entscheidungen über Einsprüche gemäß Paragraph 57,,
    5. Ziffer 5
      Verständigung der gewählten Mandatarinnen und Mandatare,
    6. Ziffer 6
      Verlautbarung des Wahlergebnisses und
    7. Ziffer 7
      bescheidmäßige Feststellung des Erlöschens von Mandaten gemäß Paragraph 55 und nachträgliche Zuweisung von Mandaten an Personen gemäß Paragraphen 53 und 54,
  3. Absatz 3,Die Wahlkommissionen bzw. Unterwahlkommissionen haben spätestens drei Wochen vor dem ersten Wahltag die zugelassenen gültigen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Einlangens zu verlautbaren. Die Verlautbarung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung in den Räumen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften sowie an den in den Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, zur Verfügung zu stellenden Plakatflächen.
  4. Absatz 4,Die Wahlergebnisse sind innerhalb einer Woche ab dem letzten Wahltag zu verlautbaren. Gleichzeitig mit der Verlautbarung des Wahlergebnisses haben die Zuweisung der Mandate und die Verständigung der gewählten Mandatarinnen und Mandatare zu erfolgen.
  5. Absatz 5,Die Wahlkommissionen bzw. Unterwahlkommissionen sind bei Anwesenheit der oder des Vorsitzenden und mindestens der Hälfte der übrigen Mitglieder beschlussfähig. Sie treffen ihre Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Kommt kein Beschluss der Wahlkommission zustande, entscheidet die oder der Vorsitzende alleine.
  6. Absatz 6,Den Vorsitzenden der Wahlkommissionen bzw. der Unterwahlkommissionen und ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern gebührt eine Aufwandsentschädigung, die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister festzusetzen ist.

Schlagworte

Hochschülerinnenschaft

Im RIS seit

10.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2016

Gesetzesnummer

20008892

Dokumentnummer

NOR40163353