Rechtstracker.at

§ 45

Fassungen
01.07.2014 bis 30.06.2017 — BGBl. II Nr. 165/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 45 heute01.07.2017 § → § BGBl. II Nr. 174/2017
§ 4501.07.201430.06.2017 BGBl. II Nr. 165/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Automatenglücksspielverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2014,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.07.2014BGBl. II Nr. 165/2014

Außerkrafttretensdatum

30.06.2017danach: BGBl. II Nr. 174/2017

Index

34 Monopole

Beachte

Tritt für Glücksspielautomaten und Jackpot-Systeme in Spielbanken, die vor dem 1. Juli 2014 betrieben wurden, mit 1. Juli 2017 in Kraft vergleiche Paragraph 53, Absatz 4,).

Text

5. Teil
Sonderbestimmungen für Glücksspielautomaten in Spielbanken

Anforderungen an Jackpot-Systeme

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Die Auslösebedingungen für einen Jackpot müssen zum Beginn einer Jackpot-Ausspielung festgelegt sein und dürfen bis zur Auslösung des Jackpots nicht verändert werden. Die Increments eines Jackpots müssen sich direkt proportional zur Einsatzhöhe am Glücksspielautomaten in Spielbanken verhalten. Für die Bestimmung des Auszahlungsbetrags bei Gewinn eines Jackpots ist der Betrag maßgebend, der im Jackpot-Controller gespeichert ist.
  2. Absatz 2,Der einen Jackpot auslösende Betrag eines Mystery Jackpots muss innerhalb einer Bandbreite zwischen dem Ausgangswert und einem oberen Grenzwert mittels eines Zufallszahlengenerators ermittelt werden, der den Bestimmungen in Paragraph 14, Absatz eins, zu entsprechen hat, und muss innerhalb dieser Bandbreite mit der gleichen Wahrscheinlichkeit ermittelt werden. Mystery Jackpot-Systeme müssen so konstruiert sein, dass keine Rückschlüsse auf den Zeitpunkt möglich sind, zu dem der oder die Jackpots ausgelöst werden.
  3. Absatz 3,Ein Progressive Jackpot muss durch ein zu Beginn einer Jackpot-Ausspielung festgelegtes, dem Spieler bekannt gegebenes und auf Zufall beruhendes Spielergebnis oder Spielereignis eines Jackpot-Spieles ausgelöst werden, das an einem der am Jackpot-System angeschlossenen und teilnehmenden Glücksspielautomaten zustande kommt. Die Wahrscheinlichkeit, einen Progressive Jackpot auszulösen, muss für alle am Progressive Jackpot-System angeschlossenen und teilnehmenden Glücksspielautomaten gleich hoch sein. Falls ein oberer Grenzwert für einen Progressive Jackpot festgelegt ist, so muss bei Erreichen dieses Grenzwerts dies angezeigt werden.
  4. Absatz 4,Nach der Auslösung eines Jackpots muss die Identität des auslösenden Glücksspielautomaten und die Gewinnsumme in einer für Spieler verständlichen und überprüfbaren Weise angezeigt sowie der Jackpot unverzüglich automatisch auf den Ausgangswert zurückgesetzt werden. Die Increments, die nach der Auslösung eines Jackpots an einem teilnehmenden Glücksspielautomaten anfallen, müssen dem Folgejackpot zugerechnet werden.
  5. Absatz 5,Der Konzessionär kann Bedingungen festlegen, von deren Erfüllung es abhängt, ob ein Spieler sich an der Jackpot-Ausspielung beteiligt oder nicht. Diese Bedingungen sind den Spielern unmittelbar und leicht verständlich bekannt zu geben.
  6. Absatz 6,Jackpot-Systeme müssen
    1. Ziffer eins
      durch geeignete Vorkehrungen gegen unberechtigten Zugriff geschützt sein,
    2. Ziffer 2
      gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen elektromagnetische, elektrostatische oder durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse gesichert sein und
    3. Ziffer 3
      nach Stromunterbrechungen oder sonstigen Betriebsausfällen in der Lage sein, den Betrieb ohne Verlust von Daten wieder aufzunehmen und die Rekonstruktion des oder der Jackpots ermöglichen.
  7. Absatz 7,Der Jackpot-Controller muss eindeutig einem Jackpot-Controller Typ zugeordnet sein.
  8. Absatz 8,Der Jackpot-Controller muss zur aktuell laufenden Jackpot-Ausspielung automatisch den aktuellen Betrag der Jackpot-Ausspielung sowie die in Absatz 9, Ziffer eins bis 5 und in Absatz 10, genannten Informationen zur Anzeige bringen.
  9. Absatz 9,Der Jackpot-Controller muss für die letzten 20 Jackpot-Ausspielungen (im Falle eines Multi-Level Jackpot-Systems zusätzlich für jeden Jackpot-Level) pro Jackpot-Ausspielung automatisch folgende Daten speichern und auf Anforderung der Überwachungsorgane der Behörden zur Anzeige bringen:
    1. Ziffer eins
      die angeschlossenen und teilnehmenden Glücksspielautomaten,
    2. Ziffer 2
      die Increments pro Glücksspielautomat,
    3. Ziffer 3
      den Ausgangswert,
    4. Ziffer 4
      den oberen Grenzwert,
    5. Ziffer 5
      den Überlauf (der den oberen Grenzwert überschreitende Betrag),
    6. Ziffer 6
      den Glücksspielautomaten, der den Jackpot ausgelöst hat,
    7. Ziffer 7
      das Datum und die Uhrzeit der Jackpot-Auslösung sowie
    8. Ziffer 8
      den Auszahlungsbetrag des ausgelösten Jackpots.
  10. Absatz 10,Der Jackpot-Controller muss für den Zeitraum der letzten 20 Jackpot-Ausspielungen automatisch folgende Daten speichern und auf Anforderung der Überwachungsorgane der Behörden zur Anzeige bringen:
    1. Ziffer eins
      alle Änderungen der Parameter (zB oberer Grenzwert, Höhe der Increments) mit Datum und Uhrzeit,
    2. Ziffer 2
      alle Zugriffe auf den Jackpot-Controller mit Art des Zugriffs, Datum und Uhrzeit sowie
    3. Ziffer 3
      alle Fehlfunktionen des Systems mit Art des Fehlers, Datum und Uhrzeit.
  11. Absatz 11,Jackpot-Controller müssen über ein internes Diagnosesystem verfügen, das selbstständig
    1. Ziffer eins
      bei Systemstart und in periodischen Abständen, zumindest aber einmal in 24 Stunden, automatische Selbsttests des Jackpot-Systems durchführt,
    2. Ziffer 2
      die permanente Verbindung mit den angeschlossenen und teilnehmenden Glücksspielautomaten und die Datenübertragung überwacht sowie
    3. Ziffer 3
      Fehlfunktionen speichert und unmittelbar die Weiterbehandlung im Sinne von Paragraph 49, Absatz 6, auslöst.

Im RIS seit

18.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2017

Gesetzesnummer

20007737

Dokumentnummer

NOR40163600