Rechtstracker.at

§ 46

Fassungen
01.07.2014 bis 30.06.2017 — BGBl. II Nr. 165/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 46 heute01.07.2017 § → § BGBl. II Nr. 174/2017
§ 4601.07.201430.06.2017 BGBl. II Nr. 165/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Automatenglücksspielverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2014,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.07.2014BGBl. II Nr. 165/2014

Außerkrafttretensdatum

30.06.2017danach: BGBl. II Nr. 174/2017

Index

34 Monopole

Beachte

Tritt für Glücksspielautomaten und Jackpot-Systeme in Spielbanken, die vor dem 1. Juli 2014 betrieben wurden, mit 1. Juli 2017 in Kraft vergleiche Paragraph 53, Absatz 4,).

Text

Anwendungsbestimmungen für Glücksspielautomaten in Spielbanken

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Für Konzessionäre und deren Glücksspielautomaten in Spielbanken gelten die für Bewilligungsinhaber geltenden Bestimmungen der Paragraphen eins bis 20 und Paragraphen 23 bis 38 sinngemäß.
  2. Absatz 2,In Jackpot-Systemen ist ergänzend zu Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2 a, 2 b und 3 ein Anschließen der für einen Betrieb von Jackpot-Systemen notwendigen Geräte an einen Glücksspielautomaten erlaubt. Diese dürfen außer den für das Jackpot-System notwendigen Funktionen keinen Einfluss auf die Funktionalitäten des Glücksspielautomaten (im Einklang mit den Anforderungen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2 b,) oder den Spielausgang haben.
  3. Absatz 3,Um eine eindeutige Identifikation der für die Spielentscheidung relevanten Komponenten eines Jackpot-Controllers (Kombination aller für die Spielentscheidung relevanten Komponenten) zu gewährleisten, ist sicherzustellen, dass ein Jackpot-Controller-Identifikationsmerkmal (256 bit, dargestellt als Hexadezimal-Wert mit 64 Zeichen) bei einer lokalen Abfrage (Absatz 4,) und auf Anforderung des zentralen Kontrollsystems (Absatz 5,) unter Anwendung des übergebenen Startwerts (Salt) vom Jackpot-Controller angefordert und zum Glücksspielautomaten übertragen wird. Hinsichtlich der Signierung der Softwarekomponenten des Jackpot-Controllers sind die Bestimmungen von Paragraph 24, Absatz 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine physische Trennung zwischen Programmspeicher und Datenspeicher angewendet und nur der betreffende Programmspeicher signiert werden muss. Bei Veränderung der für die Spielentscheidung relevanten Komponenten des Jackpot-Controllers ist ein neues Jackpot-Controller Typengutachten erforderlich.
  4. Absatz 4,An Glücksspielautomaten in Jackpot-Systemen muss ergänzend zu Paragraph 24, Absatz 6, auch das Jackpot-Controller-Identifikationsmerkmal angezeigt werden können.
  5. Absatz 5,Von Glücksspielautomaten in Jackpot-Systemen ist ergänzend zu Paragraph 24, Absatz 7, auch das Jackpot-Controller-Identifikationsmerkmal an das zentrale Kontrollsystem zu übermitteln.
  6. Absatz 6,Im Typengutachten für Glücksspielautomaten in Jackpot-Systemen sind ergänzend zu Paragraph 32, Absatz eins, die für die Spielentscheidung relevanten Komponenten des Jackpot-Controllers sowie alle zum Einsatz vorgesehenen Kombinationen dieser Komponenten und die sichere Übertragung des Jackpot-Controller-Identifikationsmerkmals zum Glücksspielautomaten zu prüfen.

Im RIS seit

18.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2017

Gesetzesnummer

20007737

Dokumentnummer

NOR40163601