Rechtstracker.at

§ 49

Fassungen
01.07.2014 bis 30.06.2017 — BGBl. II Nr. 165/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 49 heute01.07.2017 § → § BGBl. II Nr. 174/2017
§ 4901.07.201430.06.2017 BGBl. II Nr. 165/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Automatenglücksspielverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2014,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

01.07.2014BGBl. II Nr. 165/2014

Außerkrafttretensdatum

30.06.2017danach: BGBl. II Nr. 174/2017

Index

34 Monopole

Beachte

Tritt für Glücksspielautomaten und Jackpot-Systeme in Spielbanken, die vor dem 1. Juli 2014 betrieben wurden, mit 1. Juli 2017 in Kraft vergleiche Paragraph 53, Absatz 4,).

Text

Jackpotbezogene Anforderungen an Glücksspielautomaten

Paragraph 49,

  1. Absatz eins,Jeder an ein Jackpot-System angeschlossene und an einer Jackpot-Ausspielung teilnehmende Glücksspielautomat muss die Möglichkeit bieten, den Jackpot zu den für die Auslösung des Jackpots festgelegten Bedingungen auszulösen.
  2. Absatz 2,In Ausnahme zu Paragraph 14, Absatz 2, darf bei Glücksspielautomaten in Spielbanken die Entscheidung über ein Spielergebnis Einfluss auf zukünftige Entscheidungen über Spielergebnisse haben, jedoch nur hinsichtlich der Bestimmung des Betrags der Jackpot-Ausspielungen, an denen der Glücksspielautomat teilnimmt.
  3. Absatz 3,Jackpot-Systeme dürfen nur jene Glücksspielautomatentypen und Spielprogramme in eine Jackpot-Ausspielung einbeziehen, die im Gutachten für Jackpot-Systeme gemäß Paragraph 51, aufgeführt sind.
  4. Absatz 4,Wird ein Jackpot ausgelöst, so muss der auslösende Glücksspielautomat blockiert werden. Die Wiederaufnahme des Spielmodus darf erst dann erfolgen, wenn alle für den Nachweis der Jackpot-Auslösung wesentlichen Tatsachen ermittelt sind.
  5. Absatz 5,Für Jackpot-Systeme, bei denen ein Glücksspielautomat die Funktionen des Jackpot-Controllers ausführt, gilt Paragraph 45, sinngemäß.
  6. Absatz 6,Glücksspielautomaten, die aufgrund einer Störung nicht mit dem Jackpot-Controller kommunizieren können oder aus anderen Gründen nicht an einer Jackpot-Ausspielung teilnehmen, obwohl dies vorgesehen ist, müssen das laufende Jackpot-Spiel unverzüglich unterbrechen, eine Fehlermeldung auslösen, anzeigen und speichern und dürfen keine weiteren Jackpot-Spiele zulassen. Spielprogramme, die im störungsfreien Betrieb den Gewinn eines Mystery Jackpot in Aussicht stellen, dürfen weiter betrieben werden, sofern der Spieler deutlich erkennbar darüber informiert wird, dass er nicht an der Jackpot-Ausspielung teilnimmt.

Im RIS seit

18.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2017

Gesetzesnummer

20007737

Dokumentnummer

NOR40163604