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§ 196 EO

Fassungen
01.10.2014 bis 30.06.2021 — BGBl. I Nr. 69/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 196 heute01.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 86/2021
§ 19601.10.201430.06.2021 § → § BGBl. I Nr. 69/2014
§ 19601.03.200830.09.2014 § → § BGBl. I Nr. 37/2008
§ 19601.10.200029.02.2008 § → § BGBl. I Nr. 59/2000
§ 19601.08.198930.09.2000 BGBl. Nr. 343/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 196

Inkrafttretensdatum

01.10.2014BGBl. I Nr. 69/2014

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021danach: BGBl. I Nr. 86/2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Anbringung des Überbots

Paragraph 196,

  1. Absatz eins,Das Überbot ist innerhalb von 14 Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung der Zuschlagserteilung beim Exekutionsgericht anzubringen. Gleichzeitig ist dem Gericht anzubieten, dass ein Viertel des angebotenen Kaufpreises durch gerichtlichen oder notariellen Erlag von Bargeld oder Sparurkunden binnen sieben Tagen nach gerichtlicher Aufforderung sichergestellt werden wird. Das Überbot wird wirksam, wenn die angebotene Sicherheit geleistet wird. Dies ist dem Gericht nachzuweisen. Erlegt der Überbieter die Sicherheitsleistung nicht oder kommt er einem Verbesserungsauftrag nicht nach, so ist über ihn eine Ordnungsstrafe bis zu 10 000 Euro zu verhängen. Ist das Überbot unbestimmt, so ist es ohne Verbesserungsauftrag zurückzuweisen.
  2. Absatz 2,Ein Zurückziehen des Überbots ist unzulässig.

Schlagworte

Ediktsdatei

Im RIS seit

12.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40163862