Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verpackungsverordnung 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 184/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Förderung von Mehrwegverpackungen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Abweichend von § 8, § 10 Abs. 2, 5 und 7 sowie § 11 sindAbweichend von Paragraph 8,, Paragraph 10, Absatz 2, 5 und 7 sowie Paragraph 11, sind
nachweislich bepfandete Packmittel und Paletten, die jeweils zur Wiederverwendung bestimmt sind (Mehrwegverpackungen)
Verpackungen, die zur Wiederverwendung bestimmt sind und bei einer Lieferung im direkten Austausch zwischen Lieferanten und Kunden den Besitzer wechseln, ohne dass bei diesem Vorgang ein Pfandbetrag verrechnet wird, und
die mit diesen Packmitteln gemeinsam in Verkehr gesetzten Packhilfsmittel, wie Verschlüsse und Etiketten, sofern die Masse dieser Packhilfsmittel insgesamt nicht mehr als 5 Masseprozent der Mehrwegverpackung beträgt,
nicht von den in diesen Bestimmungen angeführten Verpflichtungen umfasst.
(2)Absatz 2,Mehrwegverpackungen können zur Unterscheidung von Einwegverpackungen mit Kennzeichen für Mehrweg versehen werden.
(3)Absatz 3,Die Massen der in einem Kalenderjahr erstmals befüllten und der als Abfall anfallenden und verwerteten oder zur Verwertung übergebenen Mehrwegverpackungen sind zumindest alle drei Jahre zu erheben. Dies kann durch eine Studie erfolgen.
(4)Absatz 4,Für das Kalenderjahr 2014 ist eine Meldung gemäß § 6 Abs. 2 der Verpackungsverordnung 1996, in der Fassung des BGBl. Nr. 648/1996 in der Fassung BGBl. II Nr. 364/2006, abzugeben.Für das Kalenderjahr 2014 ist eine Meldung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, der Verpackungsverordnung 1996, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1996, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 364 aus 2006,, abzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2022
Dokumentnummer
NOR40163969