Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verpackungsverordnung 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 184/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Großanfallstellen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Inhaber von Betriebsstätten können die Eintragung in das Großanfallstellenregister (§ 14 Abs. 4 AWG 2002) beantragen, sofern zumindest eine der folgenden Mindestmassen an Verpackungen, die im Rahmen und für Zwecke dieses Betriebes anfallen, jeweils im Kalenderjahr überschritten wird:Inhaber von Betriebsstätten können die Eintragung in das Großanfallstellenregister (Paragraph 14, Absatz 4, AWG 2002) beantragen, sofern zumindest eine der folgenden Mindestmassen an Verpackungen, die im Rahmen und für Zwecke dieses Betriebes anfallen, jeweils im Kalenderjahr überschritten wird:
Mindestmassen je Packstoff im Kalenderjahr | |
Papier, Karton, Pappe und Wellpappe | 80 t |
Glas | 300 t |
Metalle | 100 t |
Kunststoffe | 30 t |
| |
Dem Antrag sind Daten über die zu erwartenden anfallenden Verpackungsmassen, gegliedert nach Packstoffen, für das nächstfolgende Kalenderjahr anzufügen.
(2)Absatz 2,Inhaber von Großanfallstellen haben sicherzustellen, dass
eine innerbetriebliche Erfassung und Wiederverwendung oder Verwertung der anfallenden Verpackungen gewährleistet ist und
entsprechende Meldungen gemäß Abs. 3 erfolgen.entsprechende Meldungen gemäß Absatz 3, erfolgen.
Die anfallenden Verpackungen sind im Falle der Verwertung, soweit dies nicht unverhältnismäßig ist (§ 1 Abs. 2 AWG), zu recyceln.Die anfallenden Verpackungen sind im Falle der Verwertung, soweit dies nicht unverhältnismäßig ist (Paragraph eins, Absatz 2, AWG), zu recyceln.
(3)Absatz 3,Inhaber von Großanfallstellen haben spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr die als Abfall angefallenen und verwerteten oder zur Verwertung übergebenen Verpackungen gegliedert nach Packstoffen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß Anhang 3 zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2022
Dokumentnummer
NOR40163978