Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
01.01.2015 bis 31.12.2021 — BGBl. II Nr. 184/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute01.01.2022 § → § BGBl. II Nr. 597/2021
§ 1501.01.201531.12.2021 BGBl. II Nr. 184/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verpackungsverordnung 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2014,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2015BGBl. II Nr. 184/2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021danach: BGBl. II Nr. 597/2021

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Großanfallstellen

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Inhaber von Betriebsstätten können die Eintragung in das Großanfallstellenregister (Paragraph 14, Absatz 4, AWG 2002) beantragen, sofern zumindest eine der folgenden Mindestmassen an Verpackungen, die im Rahmen und für Zwecke dieses Betriebes anfallen, jeweils im Kalenderjahr überschritten wird:

Mindestmassen je Packstoff im Kalenderjahr

 

Papier, Karton, Pappe und Wellpappe

80 t

Glas

300 t

Metalle

100 t

Kunststoffe

30 t

Dem Antrag sind Daten über die zu erwartenden anfallenden Verpackungsmassen, gegliedert nach Packstoffen, für das nächstfolgende Kalenderjahr anzufügen.
  1. Absatz 2,Inhaber von Großanfallstellen haben sicherzustellen, dass
    1. Ziffer eins
      eine innerbetriebliche Erfassung und Wiederverwendung oder Verwertung der anfallenden Verpackungen gewährleistet ist und
    2. Ziffer 2
      entsprechende Meldungen gemäß Absatz 3, erfolgen.
    Die anfallenden Verpackungen sind im Falle der Verwertung, soweit dies nicht unverhältnismäßig ist (Paragraph eins, Absatz 2, AWG), zu recyceln.
  2. Absatz 3,Inhaber von Großanfallstellen haben spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr die als Abfall angefallenen und verwerteten oder zur Verwertung übergebenen Verpackungen gegliedert nach Packstoffen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß Anhang 3 zu melden.

Im RIS seit

24.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022

Gesetzesnummer

20008902

Dokumentnummer

NOR40163978