Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 113/2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2014Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
Gewährung von Förderungen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Über die Gewährung von Förderungen nach diesem Bundesgesetz entscheidet der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unter Bedachtnahme der Empfehlungen des Beirates gemäß § 14. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.Über die Gewährung von Förderungen nach diesem Bundesgesetz entscheidet der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unter Bedachtnahme der Empfehlungen des Beirates gemäß Paragraph 14, Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.
(2)Absatz 2,Ein Bauvorhaben ist spätestens 12 Monate nach Förderzusage zu beginnen und spätestens 36 Monate danach abzuschließen. Sofern Projekte diese Fristen nicht erfüllen, sind sie von einer Förderung ausgeschlossen und die Fördermittel fließen weiterhin zweckgebunden den Förderungen im Folgejahr zusätzlich zu.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2021
Dokumentnummer
NOR40164170