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§ 10 WKLG

Fassungen
12.08.2014 bis 27.07.2021 — BGBl. I Nr. 72/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute28.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 150/2021
§ 1012.08.201427.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 72/2014
§ 1017.06.200911.08.2014 BGBl. I Nr. 113/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

12.08.2014BGBl. I Nr. 72/2014

Außerkrafttretensdatum

27.07.2021danach: BGBl. I Nr. 150/2021

Abkürzung

WKLG

Index

58/02 Energierecht

Text

Abwicklung der Förderung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Ansuchen auf Gewährung von Förderungen sind entsprechend zu begründen und mit Unterlagen zu versehen, die auch Auskunft über die Ertrags- und Vermögenslage des Antragstellers geben. Nach Tunlichkeit haben sich die im Ansuchen enthaltenen Angaben auch auf regionale Energiekonzepte oder ähnliche Arbeiten zu stützen. Die Ansuchen sind im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einzubringen.
  2. Absatz 2,Ansuchen haben insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Angaben über den Bestand an Fernwärmeversorgungsanlagen und die Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Wärmeversorgung in den letzten drei Jahren;
    2. Ziffer 2
      Angaben über die Möglichkeiten des weiteren Fernwärmeausbaues innerhalb des bestehenden Versorgungsgebietes oder über die Möglichkeiten der Erweiterung des Versorgungsgebietes sowie über die Koordination der geplanten Fernwärmeversorgung mit der Versorgung durch andere Energieträger;
    3. Ziffer 3
      eine Beschreibung des dem Antrag zugrundeliegenden Projektes im Zusammenhang mit den Angaben gemäß Ziffer 2,, einschließlich der Begründung der technischen Konzeption;
    4. Ziffer 4
      die vorgesehene Gesamtfinanzierung des Projektes nach Ziffer 3, mit aussagefähiger Aufgliederung;
    5. Ziffer 5
      die sonstige Ausbauplanung in den nächsten zehn Jahren und Angaben über die daraus erwartete wärmewirtschaftliche Situation in diesem Zeitraum, insbesondere die erwartete Anschlussdichte;
    6. Ziffer 6
      ein Verzeichnis der zur Förderung beantragten Teile der Anlagen;
    7. Ziffer 7
      einen Bauzeitplan;
    8. Ziffer 8
      die gegliederte Darstellung (Kostenberechnung) der zur Ausführung des Baues veranschlagten Gesamtkosten;
    9. Ziffer 9
      eine Wirtschaftlichkeitsberechnung des Projektes;
    10. Ziffer 10
      Angaben, wo und in welchem Ausmaß für das antragsgegenständliche Projekt Förderungen beantragt oder bereits erhalten wurden;
    11. Ziffer 11
      Angaben über den von diesem Projekt erreichten Primärenergiefaktor;
    12. Ziffer 12
      Angaben über die Primärenergieeinsparung und die Substitution sensitiver Energieträger;
    13. Ziffer 13
      Angaben über die Aufteilung der Investitionen auf die einzelnen Wirtschaftszweige (zB Bauwirtschaft, Installationsgewerbe, Zulieferunternehmen) und des vorgesehenen inländischen Anteiles sowie Angaben über das Ausmaß, in dem in den einzelnen Bereichen örtliche und regionale Unternehmen eingesetzt werden können;
    14. Ziffer 14
      eine von einem Ziviltechniker durchgeführte Berechnung der durch das Projekt bewirkten Primärenergieträgereinsparung sowie der CO2-Reduktion mit Angabe des für die zusätzliche Wärme- bzw. Kälteerzeugung erforderlichen Primärenergieträgereinsatzes und damit verbundenen CO2-Emissionen im Vergleich zu den bei den im Projekt geplanten Wärme- bzw. Kälteabnehmern ersetzten Primärenergieträgern und CO2-Emissionen;
    15. Ziffer 15
      Angaben über die Verminderung der Luftverunreinigungen durch die geplante Fernwärmeversorgung, bei Vorhaben in Sanierungsgebieten gemäß Paragraph 2, Absatz 8, Immissionsschutzgesetz-Luft zusätzlich Angaben über das Ausmaß der erzielbaren Verringerung der Emission von Luftschadstoffen, allenfalls in Verbindung mit Programmen und Verordnungen gemäß Paragraphen 9 a und 10 IG-L;
    16. Ziffer 16
      Angabe spezifischer regionaler klimatischer, orographischer, topographischer Bedingungen und besonderer sonstiger Belastungen;
    17. Ziffer 17
      Angaben über besondere Verhältnisse auf der Abnehmerseite;
    18. Ziffer 18
      Angaben über die Errichtung zusätzlicher Zentralheizungsanlagen im Zusammenhang mit der Errichtung oder Erweiterung des Fernwärmeversorgungsnetzes, gegliedert nach Baubestand und zu errichtenden Baulichkeiten;
    19. Ziffer 19
      im Falle eines Ansuchens auf Gewährung einer Förderung zum Zwecke der Erschließung einer geothermischen Quelle, ein geologisches Gutachten.
  3. Absatz 3,Nähere Richtlinien über Form und Inhalt der Ansuchen kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft nach Anhörung des Beirates (Paragraph 14,) festlegen.

Schlagworte

Ertragslage, Wärmeerzeugung, Wärmeabnehmer

Im RIS seit

13.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2021

Gesetzesnummer

20005917

Dokumentnummer

NOR40164172