Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.02.2015 bis 31.12.2020 — BGBl. I Nr. 72/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1001.02.201531.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 72/2014
§ 1023.02.200931.01.2015 BGBl. I Nr. 111/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

KWK-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.02.2015BGBl. I Nr. 72/2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Index

58/02 Energierecht

Text

KWK-Pauschale

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die für die Gewährung von Förderungen nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Mittel werden durch die KWK-Pauschale aufgebracht.
  2. Absatz 2,Die KWK-Pauschale ist von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern in Euro pro Zählpunkt zu leisten, von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben.
  3. Absatz 3,Die KWK-Pauschale beträgt bis einschließlich 2020 pro Kalenderjahr:
    1. Ziffer eins
      für die an den Netzebenen 1 bis 4 angeschlossenen Netznutzer
      4 950 Euro;
    2. Ziffer 2
      für die an den Netzebenen 5 angeschlossenen Netznutzer
      745 Euro;
    3. Ziffer 3
      für die an den Netzebenen 6 angeschlossenen Netznutzer
      43 Euro;
    4. Ziffer 4
      für die an den Netzebenen 7 angeschlossenen Netznutzer
      1,25 Euro.
  4. Absatz 4,Bei einer Nutzung des Netzes von weniger als einem Kalenderjahr ist pro angefangenem Kalendermonat ein Zwölftel der jeweiligen KWK-Pauschale gemäß Absatz 3, zu entrichten.
  5. Absatz 5,Die vereinnahmten Mittel sind von den Netzbetreibern vierteljährlich an die Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse abzuführen. Die Abwicklungsstelle ist berechtigt, die KWK-Pauschale vorab zu pauschalieren und vierteljährlich in der Quartalsmitte gegen nachträgliche Abrechnung einzuheben. Die Netzbetreiber und die Verrechnungsstellen haben der Abwicklungsstelle sämtliche für die Bemessung und Pauschalierung der KWK-Pauschale erforderlichen Daten und sonstigen Informationen zur Verfügung zu stellen.
  6. Absatz 6,Die KWK-Pauschale ist auf den Rechnungen für die Netznutzung gesondert auszuweisen bzw. gesondert zu verrechnen. Bei Nichtbezahlung der KWK-Pauschale durch Endverbraucher sind die Netzbetreiber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Einbringlichmachung der KWK-Pauschale zu ergreifen. In Streitigkeiten zwischen Netzbetreibern und Endverbrauchern sowie der Abwicklungsstelle und Netzbetreibern betreffend die Leistung der KWK-Pauschale entscheiden die ordentlichen Gerichte.

Im RIS seit

13.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2015

Gesetzesnummer

20005916

Dokumentnummer

NOR40164194