Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2014Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
KWK-Pauschale
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die für die Gewährung von Förderungen nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Mittel werden durch die KWK-Pauschale aufgebracht.
(2)Absatz 2,Die KWK-Pauschale ist von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern in Euro pro Zählpunkt zu leisten, von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben.
(3)Absatz 3,Die KWK-Pauschale beträgt bis einschließlich 2020 pro Kalenderjahr:
für die an den Netzebenen 1 bis 4 angeschlossenen Netznutzer
4 950 Euro;
für die an den Netzebenen 5 angeschlossenen Netznutzer
745 Euro;
für die an den Netzebenen 6 angeschlossenen Netznutzer
43 Euro;
für die an den Netzebenen 7 angeschlossenen Netznutzer
1,25 Euro.
(4)Absatz 4,Bei einer Nutzung des Netzes von weniger als einem Kalenderjahr ist pro angefangenem Kalendermonat ein Zwölftel der jeweiligen KWK-Pauschale gemäß Abs. 3 zu entrichten.Bei einer Nutzung des Netzes von weniger als einem Kalenderjahr ist pro angefangenem Kalendermonat ein Zwölftel der jeweiligen KWK-Pauschale gemäß Absatz 3, zu entrichten.
(5)Absatz 5,Die vereinnahmten Mittel sind von den Netzbetreibern vierteljährlich an die Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse abzuführen. Die Abwicklungsstelle ist berechtigt, die KWK-Pauschale vorab zu pauschalieren und vierteljährlich in der Quartalsmitte gegen nachträgliche Abrechnung einzuheben. Die Netzbetreiber und die Verrechnungsstellen haben der Abwicklungsstelle sämtliche für die Bemessung und Pauschalierung der KWK-Pauschale erforderlichen Daten und sonstigen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(6)Absatz 6,Die KWK-Pauschale ist auf den Rechnungen für die Netznutzung gesondert auszuweisen bzw. gesondert zu verrechnen. Bei Nichtbezahlung der KWK-Pauschale durch Endverbraucher sind die Netzbetreiber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Einbringlichmachung der KWK-Pauschale zu ergreifen. In Streitigkeiten zwischen Netzbetreibern und Endverbrauchern sowie der Abwicklungsstelle und Netzbetreibern betreffend die Leistung der KWK-Pauschale entscheiden die ordentlichen Gerichte.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2015
Dokumentnummer
NOR40164194