Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulzeitverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 176/1991 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 190/2014Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Beachte
Klassen-, jahrgangs- bzw. semesterweise aufsteigendes Außerkrafttreten, vgl. § 12 Abs. 8 Z 2 bis 4, BGBl. II Nr. 223/2016Klassen-, jahrgangs- bzw. semesterweise aufsteigendes Außerkrafttreten, vergleiche Paragraph 12, Absatz 8, Ziffer 2 bis 4, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2016,
Text
Sonderbestimmungen für die Schulen für Tourismus
Für die Höheren Lehranstalten für Tourismus und die Aufbaulehrgänge für Tourismus beginnt das Schuljahr frühestens am 2. Montag, spätestens am letzten Montag im September. Die Festlegung des jeweiligen Beginns des Schuljahres erfolgt durch die zuständige Schulbehörde. Die Hauptferien dauern 13 Wochen und umfassen auch den vorangehenden Samstag.
Für die Hotelfachschulen und die Kollegs für Tourismus beginnt das Schuljahr frühestens am 2. Montag im September und spätestens am 1. Montag im Oktober. Die Hauptferien dauern 17 Wochen und umfassen auch den vorangehenden Samstag.
Soweit die Durchführung servierkundlicher Übungen oder die praktische Tätigkeit in der Küche ein Abweichen vom § 3 Abs. 2 des Schulzeitgesetzes 1985 erfordern, ist dies mit Zustimmung der zuständigen Schulbehörde zulässig. Die Zustimmung darf für Schüler bis zum vollendeten 15. Lebensjahr nur bis 20.00 Uhr und für Schüler bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nur bis 22.00 Uhr erteilt werden. Für ältere Schüler darf die Zustimmung nach 22.00 Uhr nur ausnahmsweise und unter gleichzeitiger Festlegung eines entsprechend späteren Unterrichtsbeginnes am nächsten Tag erteilt werden.Soweit die Durchführung servierkundlicher Übungen oder die praktische Tätigkeit in der Küche ein Abweichen vom Paragraph 3, Absatz 2, des Schulzeitgesetzes 1985 erfordern, ist dies mit Zustimmung der zuständigen Schulbehörde zulässig. Die Zustimmung darf für Schüler bis zum vollendeten 15. Lebensjahr nur bis 20.00 Uhr und für Schüler bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nur bis 22.00 Uhr erteilt werden. Für ältere Schüler darf die Zustimmung nach 22.00 Uhr nur ausnahmsweise und unter gleichzeitiger Festlegung eines entsprechend späteren Unterrichtsbeginnes am nächsten Tag erteilt werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2016
Dokumentnummer
NOR40164227