Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Eisenerzen sowie aus der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 345/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 202/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 345 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2Anlage 2
Abkürzung
AEV Eisen – Metallindustrie
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Anlage B
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 2Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2
(Agglomerieren von Feinteilen)
| I)römisch eins) | II)römisch zwei) |
| Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer | Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation |
B.1 Allgemeine Parameter | | |
Temperatur | 30 ºC | 35 ºC |
Fischtoxizität GF a) | 6 | keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge |
Abfiltrierbare Stoffe b) | 50 mg/l c), d) | 250 mg/l |
pH-Wert | 6,5-8,5 e) | 6,5-9,5 |
B.2 Anorganische Parameter | | |
Blei ber. als Pb f), g) | 0,5 mg/l 0,25 g/t | 0,5 mg/l 0,25 g/t |
Cadmium ber. als Cd f), g) | 0,1 mg/l 0,05 g/t | 0,1 mg/l 0,05 g/t |
Chrom-Gesamt ber. als Cr f), g) | 0,5 mg/l 0,25 g/t | 0,5 mg/l 0,25 g/t |
Eisen ber. als Fe f) | 2,0 mg/l 1,0 g/t | 2,0 mg/l 1,0 g/t |
Kupfer ber. als Cu f), g) | 0,5 mg/l 0,25 g/t | 0,5 mg/l 0,25 g/t |
Quecksilber ber. als Hg f), g) | 0,005 mg/l 0,0025 g/t | 0,005 mg/l 0,0025 g/t |
Zink ber. als Zn f), g) | 1,0 mg/l 0,5 g/t | 1,0 mg/l 0,5 g/t |
Ammonium ber. als N | 20 mg/l | h) |
Fluorid ber. als F | 30 mg/l | 30 mg/l |
Nitrit ber. als N | 1,0 mg/l | 10 mg/l |
Sulfit ber. als SO3 | 1,0 mg/l | 10 mg/l |
Gesamter geb. Stickstoff (TNb) ber. als N | 45 mg/l | – |
B.3 Organische Parameter | | |
Chem. Sauerstoffbedarf (CSB) ber. als O2 f), i) | 150 mg/l 75 g/t j) | – |
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| | |
Der Parameter ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.Der Parameter ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen.
Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
Erfolgt die Deckung des Wasserverbrauches eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 durch Wasserentnahme aus einem Oberflächengewässer, so gilt als Emissionsbegrenzung die Summe aus dem Konzentrationswert der Spalte I und dem Gehalt des Oberflächenwassers an Abfiltrierbaren Stoffen (in mg/l) am Ort der Oberflächenwasserentnahme im Probenahmezeitraum der Abwasserüberwachung; bei Aufbereitung des entnommenen Wassers ist die Festlegung auf den Ablauf der Wasseraufbereitungsanlage zu beziehen.Erfolgt die Deckung des Wasserverbrauches eines Betriebes oder einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 2, durch Wasserentnahme aus einem Oberflächengewässer, so gilt als Emissionsbegrenzung die Summe aus dem Konzentrationswert der Spalte römisch eins und dem Gehalt des Oberflächenwassers an Abfiltrierbaren Stoffen (in mg/l) am Ort der Oberflächenwasserentnahme im Probenahmezeitraum der Abwasserüberwachung; bei Aufbereitung des entnommenen Wassers ist die Festlegung auf den Ablauf der Wasseraufbereitungsanlage zu beziehen.
Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, gilt für die Tätigkeit Sintern eine Emissionsbegrenzung von 30 mg/l und für die Tätigkeit Pelletieren eine Emissionsbegrenzung von 50 mg/l.Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang römisch eins der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, gilt für die Tätigkeit Sintern eine Emissionsbegrenzung von 30 mg/l und für die Tätigkeit Pelletieren eine Emissionsbegrenzung von 50 mg/l.
Liegt der gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 ermittelte pH-Wert des Nutzwassers vor Verwendung im Prozess bei pH-Wert 8,3 oder höher, so gilt die Emissionsbegrenzung erst dann als überschritten, wenn der pH-Wert im Ablauf der Anlage mehr als 0,2 Einheiten über dem des verwendeten Nutzwassers liegt. Die Emissionsbegrenzung gilt bei Anwendung dieser Regel jedenfalls als überschritten, wenn der pH-Wert von 9,0 erreicht oder überschritten wird.Liegt der gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4, ermittelte pH-Wert des Nutzwassers vor Verwendung im Prozess bei pH-Wert 8,3 oder höher, so gilt die Emissionsbegrenzung erst dann als überschritten, wenn der pH-Wert im Ablauf der Anlage mehr als 0,2 Einheiten über dem des verwendeten Nutzwassers liegt. Die Emissionsbegrenzung gilt bei Anwendung dieser Regel jedenfalls als überschritten, wenn der pH-Wert von 9,0 erreicht oder überschritten wird.
Die Emissionsbegrenzung für die produktionsspezifische Fracht ist zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration vorzuschreiben; sie bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Agglomerationsfertigprodukt einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2.Die Emissionsbegrenzung für die produktionsspezifische Fracht ist zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration vorzuschreiben; sie bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Agglomerationsfertigprodukt einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 2,
Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist zusätzlich die Summe aus Arsen (As), Cadmium (Cd), Chrom (Cr), Kupfer (Cu), Quecksilber (Hg), Nickel (Ni), Blei (Pb) und Zink (Zn) mit einer Emissionsbegrenzung von 0,1 mg/l für die Tätigkeit Sintern und 0,55 mg/l für die Tätigkeit Pelletieren einzuhalten.Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang römisch eins der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist zusätzlich die Summe aus Arsen (As), Cadmium (Cd), Chrom (Cr), Kupfer (Cu), Quecksilber (Hg), Nickel (Ni), Blei (Pb) und Zink (Zn) mit einer Emissionsbegrenzung von 0,1 mg/l für die Tätigkeit Sintern und 0,55 mg/l für die Tätigkeit Pelletieren einzuhalten.
Bei Gefahr der Geruchsbelästigung oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Kläranlage ist die Emissionsbegrenzung entsprechend ÖNORM B 2503:2012 08 01 festzulegen.
Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB5.
Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, gilt zusätzlich für die Tätigkeit Sintern eine Emissionsbegrenzung von 100 mg/l CSB.Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang römisch eins der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, gilt zusätzlich für die Tätigkeit Sintern eine Emissionsbegrenzung von 100 mg/l CSB.
Schlagworte
Kanalisationsanlage
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2025
Dokumentnummer
NOR40164412