Rechtstracker.at

§ 8 ARR 2014

Fassungen
23.08.2014 bis 24.05.2018 — BGBl. II Nr. 208/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute25.05.2018 § → § BGBl. II Nr. 190/2018
§ 823.08.201424.05.2018 BGBl. II Nr. 208/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2014,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

23.08.2014BGBl. II Nr. 208/2014

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018danach: BGBl. II Nr. 190/2018

Abkürzung

ARR 2014

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Andere Rechtsträger

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Jede Bundesministerin oder jeder Bundesminister, in deren oder dessen Wirkungsbereich die Gewährung einer Förderung fällt, darf mit anderen sachlich in Betracht kommenden Rechtsträgern mit Ausnahme anderer Gebietskörperschaften unter folgenden Voraussetzungen Verträge abschließen, wonach Förderungen aus Bundesmitteln durch diese Rechtsträger im Namen und für Rechnung des Bundes nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung abgewickelt werden können:
    1. Ziffer eins
      die Besonderheiten bestimmter Förderungen lassen die Mitwirkung eines solchen Rechtsträgers geboten erscheinen;
    2. Ziffer 2
      die Einhaltung der Ziele der Haushaushaltsführung (Paragraph 2, Absatz eins, BHG 2013) sowie der Bestimmungen dieser Verordnung ist gesichert;
    3. Ziffer 3
      es liegen Sonderrichtlinien (Paragraph 5,) vor;
    4. Ziffer 4
      dem Bund bleibt die jederzeitige Einstellung der Übertragung der Förderungsabwicklung vorbehalten und
    5. Ziffer 5
      die mit der Übertragung der Förderungsabwicklung verbundenen Leistungen und ihre Qualität sowie das entsprechende Entgelt werden klar und eindeutig festgelegt. Weiters ist insbesondere auszubedingen, dass diese Rechtsträger
      1. Litera a
        eine Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel durch die Förderungsnehmerin oder den Förderungsnehmer durchführen und der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister eine Gesamtabrechnung der Förderungsmittel im Einzelnen und insgesamt vorlegen,
      2. Litera b
        eine Evaluierung gemäß Paragraph 44, Absatz eins, durchführen und die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister hievon schriftlich in Kenntnis setzen sowie an der Evaluierung gemäß Paragraph 44, Absatz 2, mitwirken,
      3. Litera c
        der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister alle für die Erfüllung der Pflichten der Republik Österreich nach dem Beihilfenrecht der Europäischen Union erforderlichen Berichte, Meldungen und Auskünfte sowie die für die Förderungsdokumentation und -information notwendigen Daten fristgerecht und vollständig zur Verfügung stellen,
      4. Litera d
        Organen oder Beauftragten des Bundes und der Europäischen Union die Überprüfung der Gebarung der Förderungsmittel und der Einhaltung des Vertrages ermöglichen, jederzeit Auskünfte über alle mit der übertragenen Aufgabe zusammenhängenden Umstände durch geeignete Auskunftspersonen erteilen und Einschau an Ort und Stelle gewähren,
      5. Litera e
        alle Unterlagen zehn Jahre ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Förderung aufbewahren; sofern unionsrechtlich darüber hinausgehende Fristen gelten, kommen diese zur Anwendung, und
      6. Litera f
        dem Bund gegenüber aus allen Gründen, die ihnen zuzurechnen sind, haften.
  2. Absatz 2,Falls die Bundesministerin oder der Bundesminister beabsichtigt, die Abwicklung von Förderungen an Abwicklungsstellen zu übertragen (Absatz eins,), hat sie oder er nach Möglichkeit einheitliche und gegebenenfalls ressortübergreifende Abwicklungsstellen zu betrauen, wenn dies wirtschaftlich und sachlich sinnvoll erscheint.

Schlagworte

Förderungsinformation

Im RIS seit

28.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2018

Gesetzesnummer

20008920

Dokumentnummer

NOR40164489