Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 215/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Lärmindizes
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Für den betriebsbedingten Schall gelten der TagAbendNachtLärmindex Lden und der Nachtlärmindex Lnight gemäß Definition in Anhang 1 der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.07.2002 S. 12.Für den betriebsbedingten Schall gelten der TagAbendNachtLärmindex Lden und der Nachtlärmindex Lnight gemäß Definition in Anhang 1 der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, Amtsblatt Nummer L 189 vom 18.07.2002 Seite 12.
(2)Absatz 2,Für den baubedingten Schall gelten nachstehende Lärmindizes:
Lr,Bau,Tag,W: der über die Werktage über den Zeitraum Tag über einen Regelmonat energetisch gemittelte Beurteilungspegel des Baulärms;
Lr,Bau,Abend,W: der über die Werktage über den Zeitraum Abend über einen Regelmonat energetisch gemittelte Beurteilungspegel des Baulärms;
Lr,Bau,Tag,Sa: der an einem Samstag im Zeitraum Tag auftretende Beurteilungspegel des Baulärms;
Lr,Bau,Abend,Sa: der an einem Samstag im Zeitraum Abend auftretende Beurteilungspegel des Baulärms;
Lr,Bau,Tag,So: der an einem Sonntag im Zeitraum Tag auftretende Beurteilungspegel des Baulärms;
Lr,Bau,Abend,So: der an einem Sonntag im Zeitraum Abend auftretende Beurteilungspegel des Baulärms;
Lr,Bau,Nacht: der im Zeitraum Nacht auftretende Beurteilungspegel des Baulärms.
Basis für den baubedingten Schall ist der Abewertete energieäquivalente Dauerschallpegel LAeq gemäß Punkt 3.1 der ÖNORM ISO 96132:20080701.
(3)Absatz 3,Für die Berechnung der Lärmindizes gemäß Abs. 1 und 2 gelten folgende Zeiträume:Für die Berechnung der Lärmindizes gemäß Absatz eins und 2 gelten folgende Zeiträume:
Abend: 19:00 – 22:00 Uhr und
Nacht: 22:00 – 06:00 Uhr.
(4)Absatz 4,In die in Abs. 2 und § 11 Abs. 1 erwähnte ÖNORM ISO 96132:20080701 kann über das Portal http://ibr.austrian-standards.at unentgeltlich Einsicht genommen werden.In die in Absatz 2 und Paragraph 11, Absatz eins, erwähnte ÖNORM ISO 96132:20080701 kann über das Portal http://ibr.austrian-standards.at unentgeltlich Einsicht genommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2026
Dokumentnummer
NOR40164628