Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 215/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Übergangsbestimmungen
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Bei Bundesstraßenvorhaben, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Behörde zur Genehmigung eingereicht wurden, ist es zulässig, anstelle des Anpassungswertes gemäß § 11 Abs. 2 auch andere dem Stand der Technik entsprechende Anpassungswerte zu verwenden.Bei Bundesstraßenvorhaben, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Behörde zur Genehmigung eingereicht wurden, ist es zulässig, anstelle des Anpassungswertes gemäß Paragraph 11, Absatz 2, auch andere dem Stand der Technik entsprechende Anpassungswerte zu verwenden.
(2)Absatz 2,Auf Bundesstraßenvorhaben, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Behörde zur Genehmigung eingereicht wurden und keiner UVP-Pflicht unterliegen, ist der 3. Abschnitt nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2026
Dokumentnummer
NOR40164641