Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nebenleistungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 481/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 212/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
§ 10.Paragraph 10,
Werden dieselben IT-Arbeitsplätze von mehreren Schulen gemeinsam benutzt, so darf die Gesamteinrechnung gemäß den §§ 6 bis 8 nur einmal erfolgen, wobei im Fall der §§ 6 und 7 bzw. §§ 6a und 7 die Schülerinnen und Schüler der betreffenden Schulen zusammenzuzählen sind. Werden dieselben IT-Arbeitsplätze von mehreren Schulen gemeinsam benutzt, so darf die Gesamteinrechnung gemäß den Paragraphen 6 bis 8 nur einmal erfolgen, wobei im Fall der Paragraphen 6 und 7 bzw. Paragraphen 6 a und 7 die Schülerinnen und Schüler der betreffenden Schulen zusammenzuzählen sind.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2017
Dokumentnummer
NOR40164779