Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 428/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 258/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 428 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Kostenersatz
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Der Bundesanstalt gebührt für den mit der Erstellung und Veröffentlichung der Statistiken über die Merkmale gemäß § 4 Z 10 verbundenen Aufwand gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 ein vorläufiger zusätzlicher maximaler Kostenersatz in folgender Höhe:Der Bundesanstalt gebührt für den mit der Erstellung und Veröffentlichung der Statistiken über die Merkmale gemäß Paragraph 4, Ziffer 10, verbundenen Aufwand gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000 ein vorläufiger zusätzlicher maximaler Kostenersatz in folgender Höhe:
im Jahr 2014: 48 005 Euro,
im Jahr 2015: 49 445 Euro,
im Jahr 2016: 50 929 Euro,
im Jahr 2017: 52 456 Euro,
im Jahr 2018: 54 030 Euro.
Der endgültige Kostenersatz ist jeweils auf Grundlage der Jahresabschlussrechnungen zu leisten.
(2)Absatz 2,Im Jahr 2018 sind die Kosten für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Erhebungsjahre ab 2019 neu festzulegen.
(3)Absatz 3,Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2019
Dokumentnummer
NOR40165026