Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2014JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1209Paragraph 1209
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Beachte
zum Geltungsbereich vgl. § 1503 Abs. 5zum Geltungsbereich vergleiche Paragraph 1503, Absatz 5
Text
Kündigung durch einen Gesellschafter
§ 1209.Paragraph 1209,
(1)Absatz eins,Die Kündigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter kann, wenn die Gesellschaft für unbestimmte Zeit eingegangen ist, nur für den Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen; sie muss mindestens sechs Monate vor diesem Zeitpunkt stattfinden.
(2)Absatz 2,Eine Vereinbarung, durch die das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder in anderer Weise als durch angemessene Verlängerung der Kündigungsfrist erschwert wird, ist nichtig.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2016
Dokumentnummer
NOR40165255