Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
22.11.2014 bis 31.12.2022 — BGBl. I Nr. 81/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute01.01.2023 § → § BGBl. I Nr. 219/2022
§ 722.11.201431.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 81/2014
§ 719.08.201021.11.2014 § → § BGBl. I Nr. 74/2010
§ 701.01.200518.08.2010 § → § BGBl. I Nr. 170/2004
§ 731.01.199831.12.2004 BGBl. I Nr. 34/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Filmförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

22.11.2014BGBl. I Nr. 81/2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022danach: BGBl. I Nr. 219/2022

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Direktorin/Direktor

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Direktorin/der Direktor ist von der Bundeskanzlerin/vom Bundeskanzler nach Anhörung des Aufsichtsrates für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen. Die Bestellung kann widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere bei grober Pflichtverletzung und Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung gegeben. Wiederholte Bestellungen sind zulässig, wobei eine Wiederbestellung spätestens sechs Monate vor Ablauf der Funktionsperiode zu erfolgen hat. Vor der Bestellung einer/s neuen Direktorin/Direktors ist jedenfalls eine öffentliche Ausschreibung durchzuführen.
  2. Absatz 2,Zur Direktorin/zum Direktor können nur österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger bestellt werden, die durch ihre Tätigkeit im Filmwesen ausreichend über jene einschlägigen fachlichen Kenntnisse verfügen, die Voraussetzung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 4, sind.
  3. Absatz 3,Die Direktorin/der Direktor ist durch Dienstvertrag anzustellen.
  4. Absatz 4,Die Direktorin/der Direktor ist für alle Angelegenheiten des Filminstituts zuständig, sofern im Filmförderungsgesetz nichts Besonderes geregelt ist. Sie/er vertritt das Filminstitut - unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 3, zweiter Satz - gerichtlich und außergerichtlich. Ihr/ihm obliegen insbesondere auch folgende Aufgaben:
    1. Litera a
      die Prüfung und Vorbereitung der Ansuchen für die Behandlung durch die Projektkommission und die Vorlage aller Förderungsansuchen, die nach dem Projektprinzip gefördert werden sollen, an die Projektkommission;
    2. Litera b
      die Durchführung der Referenzfilmförderung;
    3. Litera c
      der Abschluss der Förderungsvereinbarungen mit den Förderungswerberinnen/Förderungswerbern;
    4. Litera d
      die Vorbereitung der Sitzungen des Aufsichtsrates;
    5. Litera e
      die Antragstellung an den Aufsichtsrat in den Angelegenheiten des Paragraph 5, Absatz 8, Litera a bis h;
    6. Litera f
      die Durchführung der Beschlüsse des Aufsichtsrates und der Projektkommission;
    7. Litera g
      die laufende Überwachung und Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der gewährten Förderungen;
    8. Litera h
      die Vorlage des Tätigkeitsberichtes über die Förderungsentscheidungen des abgeschlossenen Geschäftsjahres bis längstens 31. März des folgenden Jahres an den Aufsichtsrat;
    9. Litera i
      die Vorlage eines jährlichen Berichts über den künstlerischen und wirtschaftlichen Erfolg der geförderten Filme, insbesondere anhand von Besucherzahlen, relevanten Festivalerfolgen und Vermarktungsergebnissen, an den Aufsichtsrat zum Zweck der jährlichen Evaluierung der Förderungsziele;
    10. Litera j
      die Antragstellung an den Aufsichtsrat in allen Fragen der Förderungsrichtlinien;
    11. Litera k
      die Wahrnehmung der internationalen Beziehungen im Bereich des Filmwesens.
    Die Direktorin/der Direktor hat ordnungsgemäß eingebrachte Förderungsansuchen, die in die Zuständigkeit der Projektkommission fallen, so rechtzeitig dieser vorzulegen und deren Sitzung einzuberufen, dass innerhalb der Frist gemäß Paragraph 6, Absatz 6, entschieden werden kann. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Absatz 4, Litera c, ist die Direktorin/der Direktor an die Auswahl der Projektkommission der nach dem Projektprinzip zu fördernden Vorhaben gebunden. Ihr/ihm obliegt jedoch die Entscheidung über die Höhe der Förderungsmittel für die ausgewählten Vorhaben, die schriftlich zu begründen ist.
  5. Absatz 5,Die Direktorin/der Direktor hat die Geschäfte des Filminstitutes hauptberuflich und mit der Sorgfalt einer ordentlichen Unternehmerin/eines ordentlichen Unternehmers zu führen.

    Bei Abschluß des Dienstvertrages hat sich die Bundeskanzlerin/den Bundeskanzler auszubedingen, daß die Direktorin/der Direktor

    1. Litera a
      nicht gleichzeitig in der Filmwirtschaft ein Gewerbe betreibt und ein anderes Gewerbe nur mit Genehmigung des Aufsichtsrates betreiben darf,
    2. Litera b
      in der Filmwirtschaft keine Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung tätigt,
    3. Litera c
      an keinem Unternehmen als Gesellschafterin/Gesellschafter beteiligt ist, das auf dem Gebiet der Filmwirtschaft tätig ist,
    4. Litera d
      keine sonstige Tätigkeit ausübt, die geeignet ist, Misstrauen gegen ihre/seine Unparteilichkeit bei der Erfüllung ihrer/seiner Aufgaben zu erwecken,
    5. Litera e
      einschlägige ehrenamtliche Tätigkeiten nur mit Genehmigung des Aufsichtsrates ausübt.
  6. Absatz 6,Bei längerfristiger Verhinderung der Direktorin/des Direktors hat der Aufsichtsrat eines seiner im Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, genannten Mitglieder mit der vorübergehenden Geschäftsführung zu betrauen. In diesem Fall ruht dessen Funktion als Mitglied des Aufsichtsrates.

Im RIS seit

25.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

10009500

Dokumentnummer

NOR40165346

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/557/P7/NOR40165346