Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
22.11.2014 bis 31.12.2022 — BGBl. I Nr. 81/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute01.01.2023 § → § BGBl. I Nr. 219/2022
§ 1122.11.201431.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 81/2014
§ 1119.08.201021.11.2014 § → § BGBl. I Nr. 74/2010
§ 1101.01.200518.08.2010 § → § BGBl. I Nr. 170/2004
§ 1131.01.199831.12.2004 BGBl. I Nr. 34/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Filmförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

22.11.2014BGBl. I Nr. 81/2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022danach: BGBl. I Nr. 219/2022

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Förderungsvoraussetzungen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Förderungen dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:
    1. Litera a
      Die Förderungswerberin/der Förderungswerber muss eine natürliche Person mit österreichischer Staatsbürgerschaft, eine juristische Person oder im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaft mit einer Betriebsstätte oder Zweigniederlassung in Österreich und einem Firmenstandort innerhalb einer Vertragspartei des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sein und die Verantwortung für die Durchführung des Filmvorhabens tragen. Ist die Förderungswerberin/der Förderungswerber oder die Mitherstellerin /der Mithersteller eine juristische Person oder eine im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaft, hat das Filminstitut vertraglich sicherzustellen, dass deren geschäftsführende Organe für alle Verpflichtungen der Förderungswerberin/des Förderungswerbers persönlich mithaften.
    2. Litera b
      Das Vorhaben muß ohne die Gewährung einer Förderung undurchführbar oder nur in unzureichendem Umfang durchführbar sein.
    3. Litera c
      Im Falle der Herstellungsförderung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, Litera c, hat die Förderungswerberin/der Förderungswerber an den vom Filminstitut anerkannten Herstellungskosten des Filmvorhabens einen Eigenanteil zu tragen, der durch keine vom Filminstitut oder einer österreichischen Gebietskörperschaft oder einer anderen österreichischen juristischen Person öffentlichen Rechts gewährte Förderung finanziert sein darf. Der Eigenanteil hat dem Umfang des Vorhabens und den Möglichkeiten der Förderungswerberin/des Förderungswerbers angemessen zu sein. Der Eigenanteil kann durch Eigenmittel der Förderungswerberin/des Förderungswerbers, der Förderungswerberin/dem Förderungswerber darlehensweise überlassene Mittel, sämtliche aus Vorverkäufen und Rechtegarantien erzielten Erlöse und ausgewiesene Lizenzanteile mitfinanzierender Fernsehveranstalter erbracht werden, soweit die daraus erfließenden Mittel zur Herstellung des Vorhabens zur Verfügung stehen und die Übertragung eine angemessene Vermarktung gewährleistet. Im Rahmen des Eigenanteiles sind Eigenleistungen insbesondere Leistungen, die die Herstellerin/der Hersteller als kreative Produzentin/kreativer Produzent, Herstellungsleiterin/Herstellungsleiter, Regisseurin/Regisseur, Person in einer Hauptrolle oder als Kamerafrau/Kameramann zur Herstellung des Films erbringt, mitzuberücksichtigen. Weitere anerkannte Eigenleistungen sowie die Bewertungsgrundsätze sind in den Förderungsrichtlinien (Paragraph 14,) festzulegen. Bei einer internationalen Koproduktion ist der Eigenanteil von dem von der österreichischen Filmherstellerin/vom österreichischen Filmhersteller zu finanzierenden Herstellungskostenanteil zu berechnen.
    4. Litera d
      Das zu fördernde Vorhaben muß einen österreichischen Film oder eine österreichisch-ausländische Gemeinschaftsproduktion betreffen.
    5. Litera e
      Die Förderungswerberin/der Förderungswerber muß sich verpflichten, das Gleichbehandlungsgesetz zu beachten und den Anordnungen der Gleichbehandlungskommission nachzukommen.
    6. Litera f
      Die Förderungswerberin/der Förderungswerber ist zu verpflichten, dem Filminstitut die für die Beurteilung des Erreichens des Förderungszieles im Sinne dieses Gesetzes und für die Berichtslegung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Litera h, erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen, insbesondere über die Zahl der Besucherinnen/Besucher, die Kosten und Erlöse der nach diesem Gesetz geförderten Filme, vorzulegen.
  2. Absatz 2,Ein Film gilt als österreichischer Film im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn
    1. Litera a
      eine/ein in Absatz eins, Litera a, genannte Förderungswerberin/genannter Förderungswerber den Film im eigenen Namen und für eigene Rechnung herstellt und die Verantwortung für die Durchführung des Filmvorhabens trägt,
    2. Litera b
      die bei der Herstellung des Films künstlerisch oder organisatorisch entscheidungsberechtigten Personen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und der übrige Mitarbeiterinnenstab/Mitarbeiterstab überwiegend aus österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern besteht,
    3. Litera c
      eine Endfassung des Films in der deutschen Sprache hergestellt wird, abgesehen von Dialog- oder Gesangstellen, für die das Drehbuch handlungsbedingt die Verwendung einer Fremdsprache vorschreibt und
    4. Litera d
      der Film, abgesehen von thematisch notwendigen Aufnahmen im Ausland, in Österreich gedreht wird.
  3. Absatz 3,Als österreichischer Film im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch eine österreichisch-ausländische internationale Koproduktion, wenn
    1. Litera a
      einer der Partner der internationalen Koproduktion die Voraussetzungen nach Absatz eins, Litera a, erfüllt und das Vorhaben den Bestimmungen eines diesbezüglichen zwischenstaatlichen Filmabkommens entspricht. Liegt ein solches Abkommen nicht vor, hat die österreichische finanzielle, künstlerische und technische Beteiligung jeweils mindestens 30 vH zu betragen. Das Filminstitut kann in begründeten Ausnahmefällen eine geringere Beteiligung akzeptieren.
    2. Litera b
      die Voraussetzungen des Absatz 2, Litera c, erfüllt werden und
    3. Litera c
      hinsichtlich der Voraussetzungen des Absatz 2, Litera b und d die zwischenstaatlichen Filmabkommen eingehalten oder, falls ein solches Abkommen nicht vorliegt, diese Voraussetzungen im Verhältnis der österreichischen und ausländischen finanziellen Beteiligungen erfüllt werden.
  4. Absatz 4,Als österreichischer Film im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch ein ausländischer Film, bei dem sich der österreichische Beitrag auf eine finanzielle Beteiligung beschränkt, wenn
    1. Litera a
      dadurch das Filmvorhaben in seiner kulturellen Identität gestärkt wird und das Filmvorhaben eine anerkannte technische und künstlerische Qualität aufweist,
    2. Litera b
      es sich um eine Minderheitsbeteiligung (mindestens 10 vH der Gesamtherstellungskosten) handelt,
    3. Litera c
      das Filmvorhaben die Bedingungen für die Erlangung des Ursprungszeugnisses nach der Gesetzgebung jenes Staates, in dem die Mehrheitsproduzentin/der Mehrheitsproduzent ihren/seinen Sitz hat, aufweist,
    4. Litera d
      der Vertrag zwischen den Koproduzentinnen/Koproduzenten Bestimmungen über die Aufteilung der Verwertungserlöse enthält und
    5. Litera e
      hinsichtlich der Gewährung von Förderungen die Gegenseitigkeit mit den Staaten verbürgt ist, in denen die anderen am Filmvorhaben beteiligten Filmherstellerinnen/Filmhersteller ihren Unternehmenssitz haben.
  5. Absatz 5,Bei einer internationalen Koproduktion (Absatz 3 und 4) darf das Filminstitut unter Prüfung des Gesamtvorhabens nur den österreichischen finanziellen Anteil fördern.
  6. Absatz 6,Eine Förderung kann nicht gewährt werden, wenn das Vorhaben gegen die Verfassung oder gegen die Gesetze verstößt.
  7. Absatz 7,Von der Förderung sind Filme, die im Auftrag hergestellt werden, ausgenommen.
  8. Absatz 8,Der Aufsichtsrat kann in künstlerisch und sozial begründeten Ausnahmefällen von den Voraussetzungen des Absatz 2, Litera b, Nachsicht erteilen, wenn es sich um Personen mit ständigem Wohnsitz im Inland mit einer anderen als in Paragraph 18, Absatz 2, angeführten Staatsangehörigkeit, um Staatenlose oder um Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, handelt.

Schlagworte

Dialogstelle

Im RIS seit

25.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

10009500

Dokumentnummer

NOR40165350

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/557/P11/NOR40165350