Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lenker/innen-Ausnahmeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 10/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 280/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7aParagraph 7 a
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Regionaler Kraftfahrlinienverkehr
§ 7a.Paragraph 7 a,
Abweichend von § 17 Abs. 1 AZG kann bei der Verwendung des Kontrollgerätes im Ortslinienverkehr im Sinne des § 103 Abs. 3b erster Halbsatz KFG unter der Voraussetzung, dass die jeweiligen Aufzeichnungen in der Betriebsstätte aufliegen, von folgenden Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 abgewichen werden: Abweichend von Paragraph 17, Absatz eins, AZG kann bei der Verwendung des Kontrollgerätes im Ortslinienverkehr im Sinne des Paragraph 103, Absatz 3 b, erster Halbsatz KFG unter der Voraussetzung, dass die jeweiligen Aufzeichnungen in der Betriebsstätte aufliegen, von folgenden Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 abgewichen werden:
von der Verpflichtung zur Mitführung eines Nachweises über Zeiten während des laufenden Tages und der vergangenen 28 Tage, in denen sich die Lenkerin oder der Lenker in Krankenstand oder Urlaub befunden hat oder ein Fahrzeug gelenkt hat, für das keine Kontrollgerätepflicht besteht;
bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 von der Verpflichtung zur Mitführung der Schaublätter gemäß § 17a Abs. 1 Z 2 AZG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, soweit es sich um Lenkzeiten für den selben Betrieb handelt;bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 von der Verpflichtung zur Mitführung der Schaublätter gemäß Paragraph 17 a, Absatz eins, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Artikel 15, Absatz 7, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, soweit es sich um Lenkzeiten für den selben Betrieb handelt;
bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 von der Verpflichtung zur manuellen Eingabe gemäß § 17a Abs. 1 Z 1 AZG in Verbindung mit § 102a Abs. 6 und 8 KFG und Anhang I B Kapitel III Punkt 6.2. der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, wenn ein Lenkerwechsel erfolgt.bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 von der Verpflichtung zur manuellen Eingabe gemäß Paragraph 17 a, Absatz eins, Ziffer eins, AZG in Verbindung mit Paragraph 102 a, Absatz 6, und 8 KFG und Anhang I B Kapitel römisch drei Punkt 6.2. der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, wenn ein Lenkerwechsel erfolgt.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2016
Dokumentnummer
NOR40165524