Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 399/1967 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2014Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 60aParagraph 60 a
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Berechnung der Risikoeinstufung (§ 103c KFG 1967)Berechnung der Risikoeinstufung (Paragraph 103 c, KFG 1967)
§ 60a.Paragraph 60 a,
(1)Absatz eins,Für die Berechnung der Risikoeinstufung werden die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EWG) Nr. 3821/85 oder gegen das AETR der letzten drei Jahre berücksichtigt. Die Verstöße werden nach Maßgabe des § 134 Abs. 1b KFG (Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG) nach ihrer Schwere gewichtet. Sehr schwere Verstöße werden mit dem Faktor 40, schwere Verstöße mit dem Faktor 10 und leichte Verstöße mit dem Faktor 1 gewichtet. Zusätzlich werden die Verstöße im letzten Jahr mit Faktor 3, im vorletzten Jahr mit Faktor 2 und im vorvorletzten Jahr mit Faktor 1 gewichtet. Die sich daraus ergebende Summe wird durch die Anzahl der Kontrollen in den einzelnen Jahren dividiert. Das Ergebnis bildet den Wert für die Risikoeinstufung.Für die Berechnung der Risikoeinstufung werden die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561 aus 2006, und (EWG) Nr. 3821/85 oder gegen das AETR der letzten drei Jahre berücksichtigt. Die Verstöße werden nach Maßgabe des Paragraph 134, Absatz eins b, KFG (Anhang römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG) nach ihrer Schwere gewichtet. Sehr schwere Verstöße werden mit dem Faktor 40, schwere Verstöße mit dem Faktor 10 und leichte Verstöße mit dem Faktor 1 gewichtet. Zusätzlich werden die Verstöße im letzten Jahr mit Faktor 3, im vorletzten Jahr mit Faktor 2 und im vorvorletzten Jahr mit Faktor 1 gewichtet. Die sich daraus ergebende Summe wird durch die Anzahl der Kontrollen in den einzelnen Jahren dividiert. Das Ergebnis bildet den Wert für die Risikoeinstufung.
(2)Absatz 2,Liegt der ermittelte Wert für die Risikoeinstufung eines Unternehmens im Bereich der unteren 30 % in Relation zu allen im Risikoeinstufungssystem erfassten Unternehmen, so liegt eine geringe Risikoeinstufung vor. Liegt der Wert für die Risikoeinstufung im Bereich der oberen 20 % in Relation zu allen im Risikoeinstufungssystem erfassten Unternehmen, so liegt eine hohe Risikoeinstufung vor.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2019
Dokumentnummer
NOR40165766