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§ 60a KDV 1967

Fassungen
18.11.2014 bis 27.06.2019 — BGBl. II Nr. 290/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 60a28.06.201928.03.2024 § → § BGBl. II Nr. 172/2019 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 91/2024
§ 60a18.11.201427.06.2019 BGBl. II Nr. 290/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2014,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 60 a

Inkrafttretensdatum

18.11.2014BGBl. II Nr. 290/2014

Außerkrafttretensdatum

27.06.2019danach: BGBl. II Nr. 172/2019

Abkürzung

KDV 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Berechnung der Risikoeinstufung (Paragraph 103 c, KFG 1967)

Paragraph 60 a,

  1. Absatz eins,Für die Berechnung der Risikoeinstufung werden die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561 aus 2006, und (EWG) Nr. 3821/85 oder gegen das AETR der letzten drei Jahre berücksichtigt. Die Verstöße werden nach Maßgabe des Paragraph 134, Absatz eins b, KFG (Anhang römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG) nach ihrer Schwere gewichtet. Sehr schwere Verstöße werden mit dem Faktor 40, schwere Verstöße mit dem Faktor 10 und leichte Verstöße mit dem Faktor 1 gewichtet. Zusätzlich werden die Verstöße im letzten Jahr mit Faktor 3, im vorletzten Jahr mit Faktor 2 und im vorvorletzten Jahr mit Faktor 1 gewichtet. Die sich daraus ergebende Summe wird durch die Anzahl der Kontrollen in den einzelnen Jahren dividiert. Das Ergebnis bildet den Wert für die Risikoeinstufung.
  2. Absatz 2,Liegt der ermittelte Wert für die Risikoeinstufung eines Unternehmens im Bereich der unteren 30 % in Relation zu allen im Risikoeinstufungssystem erfassten Unternehmen, so liegt eine geringe Risikoeinstufung vor. Liegt der Wert für die Risikoeinstufung im Bereich der oberen 20 % in Relation zu allen im Risikoeinstufungssystem erfassten Unternehmen, so liegt eine hohe Risikoeinstufung vor.

Im RIS seit

25.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2019

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40165766