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§ 7 LVR 2014

Fassungen
11.12.2014 bis 31.12.2018 — BGBl. II Nr. 297/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute21.05.2020 § → § BGBl. II Nr. 174/2020
§ 701.01.201920.05.2020 § → § BGBl. II Nr. 357/2018
§ 711.12.201431.12.2018 BGBl. II Nr. 297/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsregeln 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2014,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

11.12.2014BGBl. II Nr. 297/2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018danach: BGBl. II Nr. 357/2018

Abkürzung

LVR 2014

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Bewilligung der Unterschreitung der Mindesthöhen für Flüge

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Piloten oder des Luftfahrzeughalters für Flüge mit Zivilluftfahrzeugen Ausnahmen von den Bestimmungen der SERA über Mindestflughöhen (SERA.3105) zu bewilligen. Ausnahmen dürfen nur bewilligt werden, soweit dies mit Rücksicht auf den Zweck der Flüge erforderlich ist. Außerdem muss auf Grund der vom Piloten nachgewiesenen Fähigkeiten und Erfahrungen zu erwarten sein, dass durch die Unterschreitung der Mindestflughöhen weder Luftfahrzeuge oder deren Insassen noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet oder durch unnötigen Lärm belästigt werden.
  2. Absatz 2,Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt oder zur Wahrung öffentlicher Interessen erforderlich ist. Sie ist unverzüglich zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde.
  3. Absatz 3,Brücken und ähnliche Bauwerke sowie verspannte Seile und Drähte dürfen ausgenommen in den Fällen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3 und 4 nur mit einer Bewilligung gemäß Absatz eins, unterflogen werden.

Im RIS seit

03.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2019

Gesetzesnummer

20008992

Dokumentnummer

NOR40165919